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Klienten-Info

Artikel zum Thema: Werbungskosten

Wichtige Aspekte aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022

März 2023
Kategorien: Klienten-Info

Dezember 2022 ist der Wartungserlass 2022 der Lohnsteuerrichtlinien (BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742, BMF-AV 2022/161) veröffentlicht worden, nachdem gesetzliche Änderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen sowie aktuelle Rechtsansichten des BMF eingearbeitet worden sind. Wichtige Aspekte - insbesondere zu dem Thema Öffi-Ticket - werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Sachbezug für Wohnraum - geänderte m2-Werte seit 1.1.2023

Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt Wohnraum zur Verfügung stellt, sind folgende Quadratmeterwerte (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer, exklusive Heizkosten) für die Ermittlung des Sachbezugswertes heranzuziehen.

Bundesland

Richtwerte seit 1.1.2023 (in €)

Richtwerte von 1.1.2020 bis 31.12.2022 (in €)

Burgenland

5,61

5,30

Kärnten

7,20

6,80

Niederösterreich

6,31

5,96

Oberösterreich

6,66

6,29

Salzburg

8,50

8,03

Steiermark

8,49

8,02

Tirol

7,50

7,09

Vorarlberg

9,44

8,92

Wien

6,15

5,81

Sachbezug für Zinsersparnis

Bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen nach § 5 Sachbezugswerteverordnung ist im Kalenderjahr 2023 die Zinsenersparnis mit 1 % anzusetzen.

Pendlerpauschale im Zusammenhang mit dem (nicht steuerbaren) Öffi-Ticket ab 2023

Wenn der Arbeitnehmer zumindest an 11 Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt, steht ein monatliches Pendlerpauschale wie folgt zu (je nach Wegstrecke und wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden). Für die Monate Mai 2022 bis Juni 2023 steht befristet ein erhöhtes Pendlerpauschale zu.

 

Monatliches Pendlerpauschale (in €)

Befristet erhöhtes Pendlerpauschale (in €)

"Kleines Pendlerpauschale"
(Benützung von Massenbeförderungsmittel ist zumutbar)

Mindestens 20 km bis 40 km

58,00

87,00

Mehr als 40 km bis 60 km

113,00

169,50

Mehr als 60 km

168,00

252,00

"Großes Pendlerpauschale"
(Benützung von Massenbeförderungsmittel ist unzumutbar)

Mindestens 2 km bis 20 km

31,00

46,50

Mehr als 20 km bis 40 km

123,00

184,50

Mehr als 40 km bis 60 km

214,00

321,00

Mehr als 60 km

306,00

459,00

Für die Geltendmachung der befristet höheren Werte ist übrigens keine erneute Abgabe des Ergebnisses des Pendlerrechners erforderlich.

Wenn vom Arbeitgeber ein nicht steuerbares Öffi-Ticket (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte, welche am Wohnort oder am Arbeitsort gültig ist) zur Verfügung gestellt wird oder ein Kostenanteil durch den Arbeitgeber übernommen wird, ist das (verringerte) Pendlerpauschale in zwei Schritten zu ermitteln. In einem ersten Schritt ist das Pendlerpauschale für die gesamte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch eine entsprechende Abfrage im Pendlerrechner zu ermitteln. In einem zweiten Schritt muss das Pendlerpauschale um den Wert des zugewendeten Öffi-Tickets bzw. des übernommenen Kostenanteils des Arbeitgebers gekürzt werden. Durch die gleichmäßige Verteilung auf die Monate der Gültigkeit des Öffi-Tickets kann es auch zu Auswirkungen in mehreren Veranlagungsjahren kommen.

Selbst wenn durch die Kürzung das Pendlerpauschale auf 0 € fällt, bleiben der Anspruch auf den (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag und auch jener auf den Pendlereuro davon unberührt. Der Pendlereuro beträgt in den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 (befristet erhöhter Wert) übrigens rund 0,67 € monatlich pro km der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Dienstreisen mit dem privaten Öffi-Ticket

Der Wartungserlass 2022 der Lohnsteuerrichtlinien setzt sich auch mit der Frage nach Dienstreisen mit dem privaten Öffi-Ticket auseinander. Ausgangspunkt ist, dass der Arbeitnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen einsetzt und der Arbeitgeber in diesen Fällen keine oder nur teilweise Reisekostenersätze leistet. Der Arbeitnehmer kann dann, mit Ausnahme für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel im Schätzungswege als (Differenz-)Werbungskosten ansetzen.

Abweichender Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben

Grundsätzlich gilt, dass Nachzahlungen oder Rückzahlungen von Pensionen, von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, von Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld, von versicherungsgemäßem Arbeitslosengeld, Umschulungsgeld und Notstandshilfe bzw. entsprechende Ersatzleistungen in dem Kalenderjahr als zugeflossen gelten, für das der Anspruch besteht bzw. bestand bzw. für das sie getätigt werden/wurden. Sofern jedoch bei einer Rückzahlung das Kalenderjahr, für welches der Anspruch bestand bzw. für das die Zahlung getätigt worden ist, nicht mit dem Kalenderjahr der steuerlichen Berücksichtigung der Einnahmen übereinstimmt, kann die Rückzahlung im Sinne einer Übergangsregelung dem Jahr der Versteuerung zugerechnet werden. Mit der Übergangsregelung sollen steuerliche Nachteile beim Übergang vom Zufluss- zum Anspruchsprinzip vermieden werden.

Nicht steuerbare Bezüge i.Z.m. Öffi-Ticket und Dienstreisen

Sofern im Rahmen von Dienstreisen Fahrtkosten anfallen, die außerhalb der vom Öffi-Ticket (Zuwendung oder (teilweise) Kostenübernahme durch den Arbeitgeber) abgedeckten Fahrtstrecke liegen, so können Fahrtkostenersätze wie z.B. Kilometergelder oder Taxikosten nicht steuerbar vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Dies ist auch für Aufzahlungen für die 1. Klasse oder für ein Business-Ticket möglich. Gleiches gilt übrigens, wenn ein solches vom Arbeitgeber übernommenes Öffi-Ticket nachweislich nicht für Dienstreisen verwendet wird. Verwendet der Arbeitnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen (siehe auch oben), kann der Arbeitgeber die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als Reisekostenersätze nicht steuerbar ersetzen.

Entfall der Indexierung bei Familienbonus Plus & Co

Der Entfall der Indexierung rückwirkend ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 wirkt sich bei nach unten indexierten Beträgen auf die nicht indexierten familienbezogenen Absetzbeträge aus. Nach oben indexierte Beträge sind für die Kalenderjahre 2019 bis 2021 weiterhin anzuwenden. Differenzierter sieht es bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022 aus - hier muss zwischen Monats- (Familienbonus Plus, Unterhaltsabsetzbetrag) und Jahresbeträgen (Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag, Kindermehrbetrag) unterschieden werden.

Bei den Monatsbeträgen sind von Jänner bis Juli 2022 die höher indexierten Beträge und für den Zeitraum August bis Dezember 2022 die nicht indexierten Beträge heranzuziehen. Bei den Jahresbeträgen hingegen ist in der Veranlagung 2022 für die Monate Jänner bis Juli 2022 jeweils 1/12 der höher indexierten Beträge und für die Monate August bis Dezember 2022 1/12 der einheitlich nicht indexierten Beträge anzusetzen. Mit dem Kalenderjahr 2023 sind die einheitlich nicht indexierten Beträge (erstmals) ganzjährig anzuwenden.

Pflichtveranlagung bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Eine Pflichtveranlagung für das entsprechende Kalenderjahr hat u.A. bei Vorliegen lohnsteuerpflichtiger Einkünfte zu erfolgen,

  • wenn das Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, jedoch die Voraussetzungen nicht vorlagen bzw. ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde;
  • wenn das Homeoffice-Pauschale in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe nicht steuerbar belassen wurde;
  • wenn im Kalenderjahr mehr als 3.000 € Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde;
  • wenn in den Kalenderjahren 2022 und 2023 mehr als 3.000 € Teuerungsprämie steuerfrei berücksichtigt wurde bzw. in Summe mehr als 3.000 € Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurde;
  • wenn vom Arbeitgeber ein Öffi-Ticket zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten übernommen wurden, jedoch die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde;
  • wenn der Anti-Teuerungsbonus ausbezahlt wurde, jedoch im Zuflussjahr ein Einkommen von mehr als 90.000 € erzielt wurde.

Bild: © Adobe Stock - ipuwadol

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