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Krypto ist nicht länger kryptisch

Blockchain & Cryptos: Die Zukunft ist heute

Vortrag von Crypto Experten Lukas Leys:

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

  1. Die bisherige Besteuerung von Kryptowährungen (bis 31.03.2022)

 

Kryptowährungen sind digitale Währungen. Im Gegensatz zu herkömmlichen Währungen werden Kryptowährungen aber nicht als reguläres Zahlungsmittel betrachtet. Dennoch findet der Handel nicht im rechtsleeren Raum statt und es gelten besondere steuerliche Richtlinien.

Wer Kryptowährungen im Privatvermögen besitzt und diese später mit Gewinn wieder verkauft muss unter gewissen Voraussetzungen Steuern zahlen.

Die Gewinne daraus sind – im Vergleich zu Aktien –  keine Einnahmen aus Kapitalerträgen. Sie werden nicht automatisch mit 27,5 % Kapitalertragssteuer besteuert. Kryptowährungs-Gewinne müssen in der normalen Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt werden.

Die Besteuerung von Kryptowährungen hängt von zwei Faktoren ab:

  • Ob ich damit Gewinn mache
  • von der Behaltedauer

Die Berechnung des Gewinns erfolgt bei Veräußerung von Kryptowährungen innerhalb der Jahresfrist mit einer Gegenüberstellung der Anstellungskosten und sonstiges Kosten in EURO und den Verkaufserlös in EURO.

Als Veräußerung einer Kryptowährung gilt:

  • der Eintausch in Euro
  • der Kauf eines Produkts oder einer Dienstleistung mit der Kryptowährung
  • oder der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere.

Zusätzlich zu den Anschaffungskosten können die Kosten für die jeweilige Transaktion als Ausgaben abgezogen werden.  Dazu gehören beispielsweise die Kosten für den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen oder auch Gebühren für die Nutzung von Kryptobörsen und Wallets.

Die Besteuerung von Kryptowährungen hängt auch von der Behaltedauer ab. Der Verkauf nach einem Jahr ist steuerfrei. Der Verkauf innerhalb eines Jahres ab Anschaffung ist steuerpflichtig und unterliegt der Einkommenssteuer, die nach Höhe des Einkommens bis zu 55 Prozent betragen kann.

  1. Änderungen der Besteuerung durch die Ökosozialen Steuerreform (ab 01.03.2022)

Um der gestiegenen Praxisrelevanz von Kryptowährungen gerecht zu werden, gelten im Sinne einer erhöhten Rechtssicherheit ab dem 01.03.2022 eigene steuerliche Regelungen für die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen. Es erfolgt eine Angleichung an die Besteuerung von Kapitalvermögen, wie z.B. Aktien oder Anleihen, weshalb Einkünfte aus Kryptowährungen fortan unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1988 gegliedert werden.

Alle Kryptowährungen die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden gelten als “Neuvermögen“ und unterliegen dem neuen Besteuerungsregime. Sämtliche vor dem 01.03.2021 angeschafften Kryptowährungen, die bis 28.02.2021 angeschafft worden sind, werden als „Altvermögen“ angesehen und sind daher von dem neuen Besteuerungsregime nicht betroffen. Für diese Wirtschaftsgüter erfolgt weiterhin die Besteuerung wie vor der ökosozialen Steuerreform, also der Verkauf innerhalb eines Jahres ab Anschaffung ist steuerpflichtig und unterliegt der Einkommenssteuer.

Die Veräußerung von Altvermögen, für welche die 1-jährige Spekulationsfrist zum 01.03.2022 bereits abgelaufen war, kann somit auch künftig steuerfrei erfolgen. Wird Altvermögen gegen andere Kryptowährungen dann steuerfrei getauscht, fallen die neu erhaltenen Kryptowährungen mit den neuen Anschaffungskosten in das neue Besteuerungsregime.

In der Regierungsvorlage wurde auch klargestellt, dass für laufende Einkünfte aus Kryptowährungen ab dem 01.03.2022 immer die neuen Besteuerungsregelungen zur Anwendung kommen, unabhängig davon, ob Altvermögen oder Neuvermögen hierzu verwendet wird.

Kapitaleinkünfte und Verlustverrechnung

Ab dem 01.03.2022 unterliegen Gewinne von Neuvermögen aus dem Tausch gegen Fiat-Geld (wie z.B. EUR oder auch Fremdwährungen) und Dienstleistungen oder anderen Werten dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Täusche zwischen Kryptowährungen des Neuvermögens sind ab dem 01.03.2022 steuerfrei, wobei die historischen Anschaffungskosten bei laufenden Täuschen stets fortgeführt werden. Somit kommt es „nur“ zu einer zeitlichen Verschiebung der Besteuerung der stillen Reserven beispielsweise bis zur Veräußerung der Kryptowährungen gegen Fiat-Währungen.

Ab dem 01.03.2022 ist eine Verrechnung von realisierten Verlusten mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (Veräußerungsgewinne aus Aktien/Anleihen, Dividenden, Zinsen aus Anleihen, verbrieften Derivaten etc.), möglich. Eine Verrechnung von realisierten Krypto-Verlusten mit anderen Einkünften wie betrieblichen Einkünften, Einkünften aus einem Dienstverhältnis oder sonstigen Einkünften nach § 29 oder § 31 EStG ist jedoch nicht zulässig.

  1. Zusammenfassung

Die geplanten Änderungen führen einerseits zu einer erhöhten Rechtssicherheit und zu einem Paradigmenwechsel aufgrund der Anwendung des besonderen Steuersatzes von 27,5 %, den Wegfall der 1-jährigen Spekulationsfrist und der Steuerfreiheit von Trading zwischen Krypto-Assets für Neuvermögen ab dem 01.03.2022. Aufgrund der Gliederung in Altvermögen und Neuvermögen wird eine lückenlose Dokumentation des Krypto-Assets Portfolio umso wichtiger sein, da andernfalls die Finanz wohl „eher zu ihren Gunsten“ schätzen wird.

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