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Klienten-Info

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Geplante Verschärfungen durch das Budgetbegleitgesetz 2027-2028

Juli 2026
Kategorien: Klienten-Info

Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 - aktuell als Regierungsvorlage - sieht einige Verschärfungen im Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht vor. Ausgewählte Aspekte und "Sparmaßnahmen" werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Erhöhter Körperschaftsteuersatz bei über 1 Mio. €

Generell gilt der Körperschaftsteuersatz von 23 % weiterhin. Ab 2028 soll allerdings ein erhöhter Körperschaftsteuersatz von 24 % für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften auf jene Einkommensteile zur Anwendung kommen, die einen Betrag von 1 Mio. € übersteigen. Für steuerliche Unternehmensgruppen ist das gesamte Gruppeneinkommen für die 1 Mio. € Schwelle maßgeblich.

Temporäre Einschränkungen beim investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrag

Die Geltendmachung des gten Gewinnfreibetrags (für Gewinne über 33.000 €) soll für nach dem 31.12.2026 und vor 1.1.2030 beginnende Wirtschaftsjahre auf Realinvestitionen eingeschränkt werden. Investitionen in Wertpapiere berechtigen somit nicht mehr zur Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Wertpapier-Ersatzbeschaffungen sollen weiterhin möglich sein.

Änderungen der Immo-ESt für "Altvermögen"

Für Altvermögen (d.h. für Immobilien, die nach der Altregelung zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren), sollen die pauschalen Anschaffungskosten bei Umwidmung auf Bauland vor 31.12.2024 auf 30 % (von 40 %) des Veräußerungserlöses bzw. wenn bislang keine Umwidmung erfolgt ist, auf 80 % (von 86 %) des Veräußerungserlöses gesenkt werden. Bei Umwidmungen auf Bauland ab 1.1.2025 kommt es durch den Umwidmungszuschlag zu einer noch höheren Steuerbelastung. Dadurch resultiert eine de facto Steuerbelastung von 21 % (statt bisher 18 %) bzw. 6 % (statt bislang 4,2 %) - der nominelle Steuersatz der Immo-ESt von 30 % soll erhalten bleiben. Die Änderungen sollen erstmals auf Veräußerungen nach dem 31.12.2026 anwendbar sein - es ist dabei jeweils auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts abzustellen.

Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten

Die Ergänzungen zu § 8 KStG sehen vor, dass die auf einem Gesellschafterverrechnungskonto (d.h., eine natürliche Person als Gesellschafter mit einem Gesellschafterverrechnungskonto) ausgewiesenen Forderungen gegenüber dem Gesellschafter grundsätzlich bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der Gesellschaft ausgeglichen werden müssen oder in eine fremdübliche Darlehensforderung (wichtige Aspekte hierbei sind Schriftlichkeit, entsprechende Sicherheiten, fremdübliche Laufzeit und Verzinsung, etc.) umgewandelt werden müssen. Bestehen hingegen diese Forderungen weiter, unterliegen die ausgewiesenen Beträge der Ausschüttungsfiktion und somit der KESt. Ausgangspunkt für diese Neuerung war mitunter, dass der Verwaltungspraxis folgend Forderungen an den Gesellschafter von diesem häufig nicht beglichen werden. Die Änderung gilt erstmals für im Jahr 2027 endende Wirtschaftsjahre, wobei folgende Vereinfachung vorgesehen ist. Für Gesellschafter mit Beteiligungen ab 10 % soll eine Bagatellgrenze von 50.000 € gelten. Die Neuerung wird daher nur schlagend, soweit der Forderungsbetrag auf dem Gesellschafterverrechnungskonto 50.000 € übersteigt (Rückzahlung/Umwandlung nur für diese Teilbeträge). Die Vereinfachung soll folglich nicht für Minderheitengesellschafter (Beteiligung kleiner als 10 %) gelten.

Abschaffung von Telearbeitspauschale und von Arbeitsplatzpauschale

Für nach dem 31.12.2026 beginnende Wirtschaftsjahre sollen das Telearbeitspauschale (bisher 3 € pro Telearbeitstag, maximal 300 € pro Jahr) und das Arbeitsplatzpauschale (bislang 300 € bzw. 1.200 € pro Jahr) abgeschafft werden. Bei dem Telearbeitspauschale entfällt überdies die bisherige sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit von 300 €. Die Geltendmachung von Kosten für ergonomisches Mobiliar als Werbungskosten von 300 € jährlich bleibt erhalten - hier soll die bisherige Notwendigkeit von 26 Telearbeitstagen wegfallen.

Keine Valorisierung von Sozialleistungen - Änderungen beim Familienbonus Plus

Die Valorisierung von Kinderabsetzbetrag, Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus soll im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt werden. Dies ist auch für Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld vorgesehen. Beim Familienbonus Plus werden die Aufteilungsmöglichkeiten zwischen den Anspruchsberechtigten insoweit eingeschränkt, als ab 2027 der Familienbonus Plus nur noch 50:50 oder 75:25, nicht aber mehr 100:0 aufgeteilt werden kann. Dies soll jedoch nicht gelten, wenn das Kind noch unter 4 Jahren ist bzw. ein anderes Kind, welches das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im gleichen Haushalt lebt.

Einführung eines Sachbezugs für rein elektrisch betriebene PKW

Ab 2027 soll für rein elektrisch betriebene (ohne CO2-Ausstoß) PKW ein Sachbezugswert i.H.v. 0,375 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) eingeführt werden - dies soll maximal zu einem monatlichen Sachbezug von 180 € beim Arbeitnehmer führen. Ab 2028 steigt der Sachbezug auf 0,625 % der Anschaffungskosten (inkl. USt und NoVA) und der monatliche Sachbezug beträgt maximal 300 €.

Außerordentliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage

Die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung wird neben der jährlichen Valorisierung (Aufwertungszahl) zusätzlich angehoben. Vorgesehen ist eine Erhöhung für 2027 um 150 € pro Monat sowie für 2028 um 50 € pro Monat.

Verstärkte Datenübermittlung im Zusammenhang mit Immobilien

Mit dem Ziel, zukünftig nicht deklarierte Vermietungseinkünfte und Immobilien-Scheingeschäfte aufzudecken, sollen die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen übermittelten Daten auch für Zwecke der Abgabenerhebung verarbeitet werden dürfen. Gleiches gilt für aus dem Grundbuch stammende Daten wie eingetragene und vorbehaltene Pfandrechte und bezüglich Wohnungseigentums.

Bild: © Adobe Stock - mrallen