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Artikel zum Thema: Verpflegungskosten

Einkünfte aus Vereinen in steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Juli 2002

Die neuen Vereinsrichtlinien 2001 ordnen die Einkünfte der gewählten Funktionäre nunmehr den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 22 Z. 2 EStG zu. Bisher galten sie als „sonstige Einkünfte“ gem. § 29 EStG.

Grundzüge der Qualifikation der Einkünfte aus Vereinstätigkeit

Die rechtliche Qualifikation ist abhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit bzw. der bestehenden Rechtsbeziehung zum Verein.
Es ist demnach zu unterscheiden zwischen gewählten Funktionären, Sportlern und Betreuern (z.B. Trainer, Masseure, etc.). Diese Tätigkeiten können von echten Dienstnehmern, freien Dienstnehmern, im Werkvertrag, von Gewerbetreibenden oder Freiberuflern ausgeübt werden. Demnach können Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit, nichtselbständiger Tätigkeit oder „sonstige Einkünfte“ vorliegen.

Individuelle Zuordnung der Tätigkeiten zu den Einkunftsarten

:: Funktionäre
– Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit stellen die Differenz zwischen Aufwandsentschädigung und (eventuell geschätzter) Betriebsausgaben dar.
– Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Dienstverhältnis) liegen dann vor, wenn eine Leistungsverpflichtung mit fester Arbeitszeit vereinbart ist. Dies wird nur in Ausnahme fällen zutreffen.

:: Sportler
– Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Dienstverhältnis) liegen dann vor, wenn die Arbeitskraft ausschließlich oder im erheblichen Ausmaß gegen ein nicht geringfügiges Entgelt zur Verfügung gestellt wird.
sonstige Einkünfte werden dann vorliegen, wenn nicht die Erzielung der Einkünfte, sondern die sportliche Betätigung im Vordergrund steht und die monatlichen Einnahmen die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze von € 301,54 pro Monat nicht überschreiten. Der Auslagenersatz ist in diesem Betrag nicht miteinzubeziehen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn der Sportler im Rahmen eines Werkvertrages sich zur Bestreitung einer bestimmten Anzahl von Wettkämpfen zur Verfügung stellt und die Erzielung von Einkünften im Vordergrund steht.
– Erzielt der Sportler die Einkünfte überwiegend im Ausland sind – bei Inanspruchnahme der Sportlerpauschalierung (Rz 4371 ff EStR 2000) – in Österreich nur 1/3 der Gesamteinkünfte (einschließlich Werbetätigkeit) steuerpflichtig. Die restlichen 2/3 des Einkommens unterliegen dem Progressionsvorbehalt und sind unter der Kz 440 in der Einkommensteuererklärung einzutragen. Die Schirennläuferbegünstigung mit einem 25%-igen in Österreich steuerpflichtigen Anteil konnte letztmalig bei der Veranlagung 1999 in Anspruch genommen werden.

:: Betreuer
Gewerbetreibende oder Freiberufler (als Masseure, Ärzte, Rechtsberater, etc.) haben ihre Vergütungen im Rahmen ihrer betrieblichen Einkünfte zu versteuern.
Vereinsmitglieder, die außerhalb ihrer betrieblichen Tätigkeit Leistungen erbringen, erzielen nach Maßgabe der oben angeführten Kriterien entweder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte.

Steuerfreie Vergütungen

An Funktionäre, Sportler und Betreuer können bis zu € 75,–pro Monat steuerfreie pauschale Vergütungen ausbezahlt werden. Dieser Freibetrag steht aber nicht zu, wenn es sich um Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bzw. um betriebliche Einkünfte (Gewerbetreibende oder Freiberufler) handelt. Übersteigt die Auszahlung den Betrag von € 75,–, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig. Bei einer Tätigkeit für mehrere Vereine steht dieser Freibetrag für jede Vereinstätigkeit separat zu.

Steuerfreie Kostenersätze

:: Erhalten bei Sportreisen Funktionäre, Sportler oder Betreuer, die diese Tätigkeit nicht im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit ausüben – unabhängig von der sonstigen Qualifikation ihrer Einkünfte – Reisekostenvergütungen, so sind folgende Beträge – laut den Richtlinien des Kontrollausschusses für die Verwaltung der besonderen Bundessportförderungsmittel – ab 2002 steuerfrei:
:: Verpflegungskosten (Taggeld)

Tätigkeiten bis zu 4 Stunden € 13,20
Tätigkeiten über 4 Stunden € 26,40
Für Auslandsreisen zusätzlich € 7,30

Im übrigen gibt es keine weiteren Mindestgrenzen hinsichtlich Dauer der Reise, der zurückgelegten Entfernung, sowie der wiederholten Reisebewegung, welche zu keinem Tätigkeitsmittelpunkt führt. Übernimmt der Verein die Aufenthaltskosten, dann stehen keine Verpflegungskosten zu, bei Übernahme einer Halbpension bleibt maximal das halbe Taggeld steuerfrei.
:: Fahrtkosten
– Kosten des Massenbeförderungsmittels, zusätzlich
Reisekostenausgleich

bis zu 4 Stunden € 1,50
über 4 Stunden € 3,00

Kilometergelder
Bei Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln sind 75 % des amtlichen Kilometergeldes von
€ 0,356, somit € 0,267 steuerfrei verrechenbar. Auf die Verpflichtung zur Führung eines Km-Buches sei hingewiesen.
– Bei Auslandsreisen ergibt sich demnach ein steuerfreier Reisekostenersatz von insgesamt € 36,70 pro Tag (bestehend aus Taggeld € 26,40, Erhöhung € 7,30 und Reisekostenausgleich € 3,–).
:: Bei den steuerfreien Reisekostenersätzen ist zu unterscheiden, in welcher Angelegenheit die Reise unternommen worden ist.
– Liegt eine Sportreise vor, die aus den Aufzeichnungen des Vereines ersichtlich sein muss, dann sind die oben angeführten Kostenersätze steuerfrei. Dies gilt auch für Funktionäre, welche die Sportler und Betreuer auf diesen Reisen begleiten. Ist der Sportler als Dienstnehmer tätig, steht ihm neben dem Reisekostenausgleich auch der Verkehrsabsetzbetrag zu. Bei im Werkvertrag tätigen Aktiven können Kilometergelder geltend gemacht werden, wobei der ausbezahlte Reisekostenausgleich oder der Ersatz der Massenbeförderungsmittel gegenzurechnen ist (RZ 774).
Keine Sportreise
Reist der Funktionär lediglich zu einer Vereinssitzung in Ausübung seiner Funktionärstätigkeit, dann gelten nur die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes betreffend die Reisekostenersätze. Dies gilt auch für Dienstreisen von sonstigen Angestellten des Vereines, welche ein Km-Geld von € 0,36/Km verrechnen können.

Umsatzsteuer

:: Funktionäre
Ein steuerbarer Umsatz wird nicht angenommen (Vergleich mit Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH).
:: Aktive Vereinsmitglieder
Liegt kein Dienstverhältnis vor, ist grundsätzlich von steuerbaren Umsätzen – unter Beachtung der Kleinunternehmergrenze von € 22.000,– – auszugehen. Steuerbare Umsätze liegen nur dann vor, wenn die Leistung in Österreich erbracht wird.

Sozialversicherung

:: Funktionäre unterliegen bei Überschreiten der Versicherungsgrenzen von € 3.618,48 p.a. im Nebenberuf bzw.
€ 6.453,36 p.a. im Hauptberuf ab 2002 der Vollversicherungspflicht.
:: Aktive Vereinsmitglieder
Werkvertrag
Die oben angeführten Versicherungsgrenzen gelten sinngemäß.
Echter oder freier Dienstvertrag
Vollversicherungspflicht entsteht bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von € 301,54 p.m. Unfallversicherungspflicht entsteht auch unter dieser Grenze. Bei nebenberuflicher Tätigkeit von Sportlern, Künstlern oder Lehrpersonen in der Erwachsenenbildung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 537,78 Versicherungsfreiheit (Verordnung BMAGS zu § 49 (7) ASVG). Zu vermerken ist, dass z.B. Hausfrauen und Studenten darunterfallen, weil sie einen anderen „Hauptberuf“ ausüben, Pensionisten und Arbeitslose allerdings nicht.
:: Dienstreisen
Für die sozialversicherungsrechtliche Beitragsberechnung bei Dienstverhältnissen können nur die nach EStG anerkannten Reisekostenersätze geltend gemacht werden (ab 3 Stunden € 2,20 pro Stunde bzw. € 26,40 ab 12 Stunden). Werden dem Sportler als Dienstnehmer z.B. für 5 Stunden € 26,40 steuerfrei ausbezahlt, sind nur € 11,– beitragsfrei (5 x € 2,20 = € 11,–). Damit ist eine doppelte Reisekostenverrechnung (Finanzamt und Gebietskrankenkasse) vorprogrammiert und ein weiterer Beweis dafür gegeben, dass die Verwaltungsvereinfachung ein leeres Versprechen bleibt.

Bild: © Ljupco Smokovski - Fotolia

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