Die Ökosoziale Steuerreform 2022, die derzeit als Regierungsvorlage in Begutachtung geschickt wurde, kann in folgende Punkte gegliedert werden:

  • Entlastungsmaßnahmen:
    • Einführung des Investitionsfreibetrages
    • Tarifsenkung in der Einkommensteuer/Lohnsteuer
    • Stufenweise Senkung des KöSt-Satzes
    • Senkung der Krankenversicherungsbeiträge
    • Erhöhung des Familienbonus
    • Mitarbeitergewinnbeteiligung neu
    • Erhöhung der GWG-Grenze
    • Erhöhung des Grundfreibetrages im Rahmen des Gewinnfreibetrages
  • Reform der Besteuerung von Krypto-Assets
  • Ökologisierungsmaßnahmen:
    • Einführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (CO2-Bepreisung mitsamt flankierenden Entlastungsmaßnahmen für bestimmte Branchen)
    • Einführung des regionalen Klimabonusgesetz
    • Absetzbarkeit von Sonderausgaben für thermische Sanierung
    • Absetzbarkeit von Sonderausgaben für Investitionen zum Ersatz von fossilen durch klimafreundliche Heizungssysteme
    • Ausweitung der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für selbst hergestellten Strom

 

1.       Entlastungsmaßnahmen

1.1.       Einführung eines ökologischen Investitionsfreibetrages – IFB

In § 11 des Einkommensteuergesetzes wird ein Investitionsfreibetrag – IFB eingeführt. Der IFB kann für bestimmte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Der IFB stellt eine außerbücherliche, zusätzliche Betriebsausgabe dar und wird 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Wenn es sich um Wirtschaftsgüter aus dem Bereich Ökologisierung handelt, dann erhöht sich der IFB auf 15 %. Die Definition der Investitionen im Bereich Ökologisierung wird in einer noch nicht vorliegenden Verordnung erfolgen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Definition an der bereits existierenden Definition der Ökologisierungsmaßnahmen für Zwecke der Investitionsprämie orientieren wird. Formale Voraussetzungen für die Geltendmachung des IFB sind die Aufnahme ins Anlageverzeichnis bzw. in die Anlagenkartei und der Ausweis des IFB an der richtigen Stelle in der Steuer- bzw. Feststellungs-Erklärung.

Der IFB ist gedeckelt, weil er nur für Anschaffungs-/Herstellungskosten in Höhe von höchstens EUR 1.000.000 – EUR 1 Mio pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann. Bei Rumpfwirtschaftsjahren ist dieser Wert entsprechend zu aliquotieren. Da der IFB betriebsbezogen ausgestaltet ist, gehen wir derzeit davon aus, dass der IFB nur pro Betrieb in Höhe von höchstens EUR 1 Mio geltend gemacht werden kann. Der IFB kann nur im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten und bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, also nicht bei Pauschalierung genutzt werden.

Durch den IFB wird die AfA-Bemessungsgrundlage nicht berührt, stellt also im ersten Jahr wirtschaftlich eine Art von zusätzlicher AfA dar.

Geltend gemacht werden kann der IFB für Wirtschaftsgüter, die einem inländischen Betrieb bzw Betriebsstätte zuzurechnen sind und eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die AfA von zumindest 4 Jahren haben. Ausgeschlossen sind:

  • Wirtschaftsgüter, die bereits zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen wurden;
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine ausdrückliche Anordnung hinsichtlich der Nutzungsdauer getroffen wird; das sind insbesondere Gebäude und Kraftfahrzeuge. Aus ökologischen Gründen wird jedoch der Investitionsfreibetrag für Elektrofahrzeuge infolge einer Rückausnahme dennoch gewährt;
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden;
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, solange diese nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind; jedenfalls ausgeschlossen sind jedoch unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassungen bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschaftern erworben werden.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter;
  • Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie bestimmte Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Ein aus der Geltendmachung des IFB entstehender oder sich erhöhender Verlust ist nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig und auch nicht allgemein vortragsfähig. Er wird jedoch als Wartetastenverlust zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen des jeweiligen Betriebes vorgetragen.

Der IIFB ist grundsätzlich nachzuversteuern, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Mindestbehaltedauer von 4 Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder ins Ausland verbracht werden; bei einem Betriebsverkauf oder bei einer Betriebsschenkung geht die Haltepflicht und allfällige Nachversteuerung auf den Erwerber über.

1.2.       Tarifsenkung ESt und KöSt

Mit 1. Juli 2022 soll die zweite Tarifstufe der Einkommensteuer/Lohnsteuer gesenkt werden. Konkret soll für Einkommensbestandteile zwischen EUR 18.000 und EUR 31.000 der Steuersatz von momentan 35 % auf 30 % gesenkt werden.

Mit 1. Juli 2023 soll die dritte Tarifstufe gesenkt werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen Einkommensbestandteile zwischen EUR 31.000 und EUR 60.000 anstatt mit 42 % nur noch mit 40 % besteuert werden.

Die unterjährige Senkung des Einkommensteuertarifes wird gemäß den Übergangsbestimmungen vereinfachend umgesetzt, indem im Wirtschaftsjahr 2022 für die zweite Steuerstufe ein Steuersatz von 32,5 % und im Wirtschaftsjahr 2023 für die dritte Steuerstufe ein Steuersatz von 41 % anzuwenden ist.

In der Lohnsteuer kommt es daher ab Juli 2022 und 2023 zu einer Aufrollung und einer Gutschrift der im ersten Halbjahr zu viel gezahlten Steuer. Vielleicht ringt sich der Gesetzgeber doch noch durch, diese „halbe“ Tarifsenkung bereits mit dem 1. Jänner 2022 bzw 2023 in Kraft treten zu lassen und würde damit allen Beteiligten viel „unnötige“ Arbeit ersparen!

Der KöSt-Satz wird für das Jahr 2023 auf 24 % und für die Jahre ab 2024 auf 23 % gesenkt. Für Privatstiftungen wir die Regelung zur Vortragsfähigkeit und Verrechnung der Zwischensteuer an die neuen Steuersätze angepasst. Für abweichende Wirtschaftsjahre gilt eine Sondervorschrift, sodass es zu einer zeitlichen Abgrenzung der jeweiligen Einkommensteile vor dem 1.1.2023 (besteuert mit 25 %) bzw. 1.1.2024 (besteuert mit 24 %) kommen muss.

1.3.       Weitere Entlastungsmaßnahmen

Darüber hinaus sind folgende weiteren Entlastungsmaßnahmen vorgesehen:

  • Senkung der Krankenversicherungsbeiträge:
    Ab 1. Juli 2022 sollen die Krankenversicherungsbeiträge für Einkommen unter EUR 2.500 gesenkt werden. Die Senkung ist gestaffelt und beträgt zwischen 1,7 und 0,2 Prozentpunkte der Krankenversicherungsbeiträge.
  • Erhöhung des Familienbonus Plus:
    Der Familienbonus Plus soll ab 1. Juli 2022 von EUR 1.500 auf EUR 2.000 pro Kind angehoben werden. Für Kinder über 18 Jahren wird der Familienbonus Plus auf EUR 650 angehoben. Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von EUR 250 auf EUR 450 pro Kind erhöht.
  • Freibetrag für Gewinnbeteiligung von Dienstnehmern:
    An aktive Dienstnehmer kann als eine Art „Bilanz-Prämie“ eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000 p.a. gewährt, wobei folgende Punkte zu beachten sind:

    • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
    • Wenn die Summe der Gewinnbeteiligungen den Vorjahresgewinn übersteigt, dann gilt die Steuerbefreiung nicht für den übersteigenden Anteil.
    • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder anstelle einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden, sie darf also keine Gehaltsumwandlung sein.
    • Die Zahlung erfolgt nicht auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z1-6 EStG.
  • Erhöhung der GWG-Grenze:
    Die Grenze für die sofortige Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, auf EUR 1.000 angehoben.
  • Erhöhung des Grundfreibetrages des Gewinnfreibetrages:
    Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, von bisher 13 % auf 15 % angehoben. Somit können künftig bei einem entsprechenden Gewinn bis zu EUR 4.500 ohne Nachweis entsprechender Investitionen als Grundfreibetrag und damit Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

2.       Reform der Besteuerung von Krypto-Assets

Nach dem aktuell vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Neuregelung der Besteuerung von Krypto-Assets nun tatsächlich ab dem 01.03.2022 umgesetzt. Geplant ist, dass Einkünfte aus Krypto-Assets unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen gegliedert werden. Die wichtigsten Details zur Behandlung von Krypto-Assets im steuerlichen Privatvermögen finden Sie im folgenden Beitrag, wobei die hier im Gesetzgebungsprozess noch Änderungen ergeben können.

2.1.       Übergangsregelung per Stichtag 01.03.2021

Sämtliche vor dem 01.03.2021 angeschafften Krypto-Assets sollen als Altvermögen gelten, weshalb auf diese Krypto-Assets auch zukünftig das alte „Regime“ anzuwenden ist. Für alle nach dem 28.02.2021 angeschafften Krypto-Assets (=“Neuvermögen“), also Anschaffungen innerhalb eines Jahres vor dem geplanten Inkrafttreten der Regelung am 1.3.2022 und alle künftigen Anschaffungen, sollen die folgenden neuen Bestimmungen gelten.

UNSER TIPP: Die Veräußerung von Krypto-Assets, für welche die 1-jährige Spekulationsfrist zum 01.03.2022 bereits abgelaufen ist oder sein wird, können somit auch zukünftig steuerfrei veräußert werden (somit ist kein „Notverkauf“ notwendig). Werden diese Krypto-Assets, dann steuerfrei gegen andere Krypto-Assets getauscht, fallen die neu erhaltenen Krypto-Assets in das neue Besteuerungsregime.

2.2.       Wegfall der 1-jährigen Spekulationsfrist und Steuerfreiheit von Trades zwischen Krypto-Assets

Neuvermögen, Spekulationsbesteuerung noch bis 28.2.2022: Sämtliche Krypto-Assets, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden, unterliegen bei Veräußerung (Trades zwischen Krypto-Assets, Tausch in Fiat-Geld und gegen Waren/Dienstleistungen) bis inklusive 28.02.2022 noch den Bestimmungen der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, wobei bei diesen Neuanschaffungen die 1-jährige Spekulationsfrist nicht mehr ablaufen kann, Gewinne sind daher noch mit bis zu 55 % Einkommensteuer zu besteuern.

Kapitaleinkünfte: Ab dem 01.03.2022 unterliegen bei diesen Neuanschaffungen Gewinne aus dem Tausch gegen Fiat-Geld (auch Fremdwährungen wie z.B. USD) und Dienstleistungen dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Täusche zwischen Krypto-Assets sind ab dem 01.03.2022 steuerfrei, wobei die Anschaffungskosten durch den Tausch fortgeführt werden (somit kommt es zu einer Verschiebung der Besteuerung der stillen Reserven beispielsweise bis zur Veräußerung der Krypto-Assets gegen Fiat-Währungen).

UNSER TIPP: Ab dem 01.03.2022 wird somit eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (Veräußerungsgewinne aus Aktien/Anleihen, Dividenden, Zinsen aus Anleihen, verbrieften Derivaten etc.), möglich sein. Eine Verrechnung von Krypto-Verlusten anderen Schedulen-Einkünften (Privatdarlehen siehe unten), mit Sparbuchzinsen (25%-Schedule) oder sonstigen Einkünften nach § 29 EStG ist nicht zulässig.

2.3.       Besteuerung von Lending und „Pool-Staking“

Entgelte für die Überlassung von Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Krypto-Assets spezialisierte Unternehmen) – darunter fallen Lending und „Pool-Staking“ – sollen – sofern kein public placement stattfindet – Privatdarlehen gleichgestellt werden, folglich vom besonderen Steuersatz ausgenommen sind und mit dem progressiven Tarif besteuert werden. Dies hat wiederum zur Folge, dass eine Verlustverrechnung mit Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen (Aktien, Anleihen, Krypto-Assets etc.) nicht möglich ist. Findet hingegen ein public placement statt, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte mit dem besonderen Steuersatz und ist auch eine umfangreichere Verlustverrechnung möglich. Einkünfte aus „Liquidity Mining“ und „Yield Farming“ werden weder im Gesetzesentwurf noch in den erläuternden Bemerkungen erwähnt und wäre es wünschenswert, wenn dazu noch Aussagen seitens des Gesetzgebers getroffen werden.

2.4.       Besteuerung von Staking, Airdrops und Bounties

Zugänge aus Staking („Leistung zur Transaktionsverarbeitung besteht lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen“, wie z.B. ETH 2.0), Airdrops („unentgeltliche Übertragung“) und Bounties („Übertragung für unwesentliche sonstige Leistungen) stellen zunächst keine Einkünfte dar, die Anschaffungskosten sind allerdings mit Null anzusetzen; somit kommt es auch hier zu einer Verschiebung der Besteuerung bis zum tatsächlichen Exit, wie beispielsweise die Veräußerung gegen Fiat-Währungen, ähnlich wie bei Hardforks. Im Zeitpunkt einer etwaigen Veräußerung der erhaltenen Rewards aus Staking, Airdrops oder Bounties unterliegen die daraus generierten Gewinne dem besonderen Steuersatz iHv 27,5%.

2.5.       Besteuerung von Mining im Privatvermögen

Einkünfte aus Mining im Privatvermögen sollen zukünftig unabhängig vom Konsensalgorithmus mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % versteuert werden, sofern der Umfang der Tätigkeit nach Art und Umfang über eine reine Vermögensverwaltung nicht hinausgeht. Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor, sind die Einkünfte wie bisher mit dem progressiven Tarif zu versteuern.

2.6.       Wegzugbesteuerung iZm Neuvermögen

Durch die Klassifizierung von Krypto-Assets unter Einkünfte aus Kapitalvermögen kommen ab dem 01.03.2022 auch die Bestimmungen der Wegzugbesteuerung für Neuvermögen zur Anwendung. Wohingegen es bei einem Wegzug in ein Drittland (z.B. Panama oder VAE) zu einer sofortigen Besteuerung der stillen Reserven zum Wegzugzeitpunkt in Österreich kommt, kommt es bei einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat auf Antrag zur Nichtfestsetzung und erst bei der tatsächlichen Veräußerung (Tausch in Fiat-Geld oder gegen eine Dienstleistung) zu einer Besteuerung in Österreich. Die Wegzugsbesteuerung soll auch dann anwendbar sein, wenn Krypto-Assets (Neuvermögen) an einen „Steuerausländer“ geschenkt werden.

2.7.       Kapitalertragsteuer-Abzug (KESt) auf Krypto-Assets ab 01.01.2023

Die KESt-Pflicht ist mit einer Übergangsfrist von rund einem Jahr im Gesetzesentwurf verankert: Insofern ein inländischer Dienstleister eine Realisation von Krypto-Assets abwickelt oder laufend Einkünfte aus Krypto-Assets gutschreibt, soll dieser ab dem 01.01.2023 verpflichtet sein, 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

2.8.       Definition Kryptowährung und NFTs

Folgende Definition für Kryptowährungen soll im Gesetz festgelegt werden:

„Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ (§ 2 Z 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes)

Unseres Erachtens sind die neuen Bestimmungen daher beispielsweise  nicht für Non Fungible Token („NFTs“) anzuwenden. Einkünfte aus dem Handel mit NTFs sollen somit weiterhin den Bestimmungen für Spekulationsgeschäfte unterliegen. In diesem Bereich wären noch erlassmäßige Klarstellungen wünschenswert.

3. Ökologisierungsmaßnahmen

3.1. Einführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz

Ab 1. Juli 2022 wird von Inverkehrbringern von fossilen Kraft- und Treibstoffen (Kohle, Erdgas und Erdölprodukte) eine Abgabe eingehoben werden, deren Höhe von den Treibhausgasemissionen dieser Energieträger abhängen soll: Die Energielieferanten müssen Emissionszertifikaten kaufen und je nach tatsächlichem Emissionsausstoß in entsprechender Anzahl an die eigens dafür eingerichtete Behörde im Folgejahr wieder abgeben. Nicht verwendete CO2-Zertifikate müssen gegen eine Refundierung des Kaufpreises retourniert werden. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten können von den Händlern direkt an ihre Kunden, also auch an Unternehmen der Immobilien- und Baubranche, weitergegeben werden.

Zur Abmilderung der Mehrbelastung der finanziellen Mehrbelastung durch die CO2-Bepreisung plant der Gesetzgeber folgende soziale Ausgleichsmaßnahmen:

  • Klimabonus für natürliche Personen als EndverbraucherInnen
  • Vermeidung von Doppelbelastungen aufgrund einer Teilnahme am EU-ETS: Da die Immobilien- und Baubranche erst ab 2026 in den EU-ETS eingebunden werden soll, fällt sie bis dahin nicht unter diese Begünstigung.
  • Kompensations-Rückverteilungsmechanismus für bestimmte Unternehmen: Darunter ist eine (teilweise) Rückzahlung der weiterverrechneten Abgabe zu verstehen. Dadurch soll die Land- und Forstwirtschaft und Härtefälle entlastet werden. Ebenso soll eine Produktionsverlagerung ins Ausland vermieden und die internationale Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe nicht beeinträchtigt werden. Von dieser Entlastung sollen nur jene Unternehmen profitieren, die zwischen 50% und 80% der Rückvergütung in Klimaschutzmaßnahmen Zur näheren Ausgestaltung des Kompensations-Rückverteilungsmechanismus wird noch eine gesonderte Verordnung ergehen. Zur Forcierung der Ökologisierung des Immobilienbestandes in Österreich wäre es sinnvoll, wenn die Immobilien- und Baubranche bei entsprechend hohen Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen unter den Kompensations-Rückverteilungsmechanismus fallen würde. Ob und in welchem Ausmaß Mehrkosten der Immobilien- und Baubranche abgemildert werden können, ist aber derzeit noch nicht abschätzbar.

Umsetzung des Handels mit nationalen Emissionszertifikaten

  • Einführungsphase – Phase I: Juli 2022 bis Dezember 2023
    • Weitgehende Anknüpfung an das bestehende System der Energieabgaben, vereinfachtes Verfahren zur Registrierung, Überwachung, Berichterstattung und Abgabe von Emissionszertifikaten an Händler.
    • CO2-Preis pro Tonne: 30 EUR (ab 07/2022) bzw 35 EUR (ab 01/2023)*
  • Übergangsphase – Phase II: Jänner 2024 bis Dezember 2025
    • Flexibilisierung und Ausbau des nationalen Emissionszertifikatehandels, strengere Anforderungen an die Handelsteilnehmer.
    • CO2-Preis pro Tonne: 45 EUR (ab 01/2024) bzw 55 EUR (ab 01/2025)*
      * Ein Preisstabilitätsmechanismus kann jedoch in Abhängigkeit von der Entwicklung der Energiepreise zu einer Anpassung der Ausgabepreise der Emissionszertifikate führen.
  • Marktphase – Phase III: ab Jänner 2026
    • Emissionszertifikate werden frei handelbar sein und nicht mehr zu Fixpreisen ausgegeben
    • In die konkrete Ausgestaltung wird die Entwicklung auf europäischer Ebene einfließen, auch eine Überführung in das EU-ETS wäre möglich.

3.2.       Einführung des Regionalen Klimabonusgesetz

Um die Belastung durch die CO2-Bepreisung für die Bevölkerung auszugleichen, sollen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung rückvergütet werden. Der regionale Klimabonus wird an jede natürliche Person, die zumindest mehr als 183 Tage im Kalenderjahr ihren Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat, ausbezahlt. Für Personen, die Familienbeihilfe beziehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird der Klimabonus an den Bezieher der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Der Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag und einem Regionalausgleich. Der Sockelbetrag wird im Jahr 2022 EUR 100 für jeden Erwachsenen und EUR 50 für Minderjährige betragen.

Ausgehend von der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und von der lokal vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktur werden die österreichischen Gemeinden in 4 Kategorien eingeteilt. Abhängig von der Einstufung der Hauptwohnsitzgemeinde wird ein Regionalausgleich von EUR 0 bis EUR 100 für das Kalenderjahr 2022 gewährt. Für Menschen mit gewissen Behinderungen wird fiktiv angenommen, dass sich ihr Hauptwohnsitz in einer Gemeinde der Kategorie IV befindet und daher der höchste Regionalausgleich gewährt. Für Minderjährige wird der Regionalausgleich zu 50 % gewährt.

Die Gesamthöhe des Klimabonus für das Jahr 2022 stellt sich derzeit je nach Klassifikation der Wohnsitzgemeinde wie folgt dar:

Klassifikation Bonus in EUR
I. Urbane Zentren mit höchstrangiger ÖV-Erschließung 100 EUR
II. Urbane Zentren mit zumindest guter ÖV-Erschließung 133 EUR
III. Zentren sowie das Umland von Zentren mit zumindest (guter) Basiserschließung 167 EUR
IV. Ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung 200 EUR

 

Die Auszahlung wird durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen, wobei die entsprechenden Kontenverbindungen für die Auszahlungen vom Finanzamt und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu übermitteln sind.

Der Klimabonus ist von der Einkommensteuer befreit, gilt nicht als anrechenbare Leistung gemäß Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und stellt aufgrund gesetzlicher Anordnung kein eigenes Einkommen des Empfängers dar.

3.2.1.      Ausweitung der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für selbst hergestellten und verbrauchten Strom

§ 2 Elektrizitätsabgabegesetz soll neu gefasst werden, um die Lesbarkeit und Verständlichkeit zu erhöhen. Neben redaktionellen Anpassungen wird weiters die Elektrizitätsabgabe für selbst aus erneuerbaren Energien hergestellten Strom, der vom Erzeuger bzw im Fall einer Energiegemeinschaft von den Mitgliedern selbst verbraucht wird. Die bisher bestehende Grenze von 25.000 kWh wird aufgegeben und die Befreiung auf alle erneuerbaren Energien ausgeweitet. Die Änderungen sollen für Vorgänge nach dem 1.7.2022 anwendbar sein.

3.2.2.      Steuerliche Förderung für den Austausch fossiler Heizsysteme und die umfassende thermische Sanierung

Für die thermische Sanierung von Gebäuden sowie für den Austausch von fossilen Heizungssystemen durch klimafreundliche Heizungssysteme können ab der Veranlagung 2022 pauschale Sonderausgaben berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahmen vom Bund im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden, die Datenübermittlung gemäß Transparenzdatenbankgesetz erfolgt und die Ausgaben abzüglich erhaltener Förderung größer als EUR 4.000 bei thermischer Sanierung bzw EUR 2.000 bei Austausch des Heizungssystems waren.

Der anzusetzende Pauschalbetrag beträgt EUR 800 für thermische Sanierungen und EUR 400 für den Austausch von Heizungssystemen und kann für 5 Jahre in der Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Sollten weitere geförderte Maßnahmen umgesetzt werden, für die ein pauschaler Abzug von Sonderausgaben zusteht, dann verlängert sich der Zeitraum auf 10 Jahre, wobei sich der Pauschalsatz ab dem 6. Jahr nach der weiteren getätigten Maßnahme richtet.

Sonderausgaben können angesetzt werden für Maßnahmen, für die nach dem 31.3.2022 ein Antrag auf Förderung gestellt wurde und für die die Förderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde.

 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Ihr Team der Erharter Wirtschaftstreuhand // WEIL ES UM WERTE GEHT