Skip to main content Skip to search

Archives for Allgemein

Überblick über neue und bestehende COVID-19 Förderungen

Der nachfolgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über bereits bestehender Covid-19-Förderungen und anderseits die seitens der Bundesregierung angekündigten neuen Unterstützungen.

I. Neu angekündigte Förderungen

Ausfallsbonus III (NEU)

Wer 

 

Umsatzausfall bedingt durch COVID-19 ≥ 40% im Vergleich zum identen Monat im Jahr 2019  
Betrachtungszeitraum

 

November und Dezember 2021 sowie Jänner, Februar und März 2022  
Höhe

 

Ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz (10 – 40 Prozent) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war

Maximal 80.000/Monat

Frist 

 

Beantragung jeweils ab dem 16. des auf den jeweiligen Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonat bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonat:

Monat November: Antrag ab 16. Dezember 2021 bis 15. März 2022

Monat Dezember: Antrag ab 16. Jänner 2022 bis 15. April 2022

usw

Die Höhe des Ausfallsbonus III ist wie beim Ausfallsbonus II durch abgerechnete Kurzarbeitsbeihilfen zu verringern.

Den FAQs ist zu entnehmen, dass sich die Berechnung, wie bereits beim Ausfallsbonus II, nach der ÖNACE-Klassifizierung der Branche richtet, in der das antragsberechtigte Unternehmen überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze tätig ist. Die Ersatzrate beträgt zwischen 10% und 40% abhängig von der Branche.

Es besteht darüber hinaus die Pflicht im Rahmen einer Gesamtstrategie schadensmindernde Maßnahmen zu setzen.

Verlustersatz NEU

Wer 

 

Umsatzausfall bedingt durch COVID-19 ≥ 40%

 

Betrachtungszeitraum

 

Jänner 2022 bis März 2022  
Höhe

 

70% des ermittelten Verlustes

Bei Klein- und Mittelbetrieben: 90% des ermittelten Verlustes 

Frist 

 

Beantragung ab Anfang 2022

Härtefallfonds NEU

Wer

 

Einkommensrückgang bedingt durch COVID-19 ≥ 40% bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden

 

Betrachtungszeitraum

 

November 2021 bis März 2022

 

Höhe

 

  • 80% zuzüglich EUR 100 des Nettoeinkommensentgangs
  • Mindestens EUR 600, maximal EUR 2.000

 

Frist

 

Derzeit noch offen

II. Kurzarbeit

Während der Lockdownzeit leben die für diese Zeit vorgesehenen Ausnahmeregelungen wieder auf. 
  • Rückwirkende Begehrensstellung: Die Antragstellung ist für alle Unternehmen, die Kurzarbeit während des Lockdowns beginnen, 14 Tage rückwirkend ab Beginn der Kurzarbeit möglich. Die Frist endet mit Ablauf des 14. Tages nach Beginn der Kurzarbeit, spätestens mit Ablauf des 15.12.2021.
  • Es entfällt die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater (etc.) bestätigen zu lassen:
    • für vom Lockdown DIREKT betroffene Unternehmen generell (Liste der direkt betroffenen Branchen)
    • für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen.
      Da der Lockdown voraussichtlich über den aktuell verordneten Zeitraum hinaus andauern wird, wird den NICHT direkt betroffenen Unternehmen, die OHNE Bestätigung eines Steuerberaters etc. Kurzarbeit beantragen, empfohlen, Kurzarbeit gleich bis zum voraussichtlichen Ende des Lockdowns  zu beantragen. Falls der Lockdown wider Erwarten doch kürzer dauert, müsste der Antrag verbessert werden.
  • Änderungsbegehren auf Erhöhung der Ausfallstunden auf über 50% können von den Unternehmen bis Ende des aktuellen Kurzarbeitszeitraumes eingebracht werden.
  • 100% Beihilfe: In direkt betroffenen Branchen steht die ungekürzte Beihilfe in der Höhe von 100% bis 31.12.2021 zu.
  • Das vorhergehende Beratungsverfahren für Betriebe, die in der Zeit vom 1.4.2021 bis 30.6.2021 nicht in Kurzarbeit waren, wird – vorbehaltlich der Änderungen in der Kurzarbeitsrichtlinie – entfallen. Die vorhergehende Anzeige an das AMS entfällt, der Antrag ist im Webportal zu stellen. Bis zur erforderlichen Anpassung der IT im AMS-Webportal ist es erforderlich, im Rahmen der Antragstellung die Frage „Beratungsverfahren abgeschlossen“ mit „JA“ anzukreuzen.
  • Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für alle Unternehmen für die Monate November und Dezember 2021.
  • Die Genehmigung von Arbeitsausfällen von durchschnittlich mehr als 90% in vom Lockdown direkt betroffenen Branchen ist erst im Nachhinein möglich, im Begehren ist der Arbeitsausfall jedenfalls mit höchstens durchschnittlich 90% zu beantragen. Die Überschreitung des Arbeitszeitausfalls von durchschnittlich 90% ist nur zulässig, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90% Ausfallsstunden vorliegen.

II. Bestehende Förderungen

Fixkostenzuschuss 800.000

Wer

 

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich sowie die Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich
  •  Umsatzausfall bedingt durch COVID-19 ≥ 30%
  • Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie zur Reduktion der Fixkosten (Schadenminderungspflicht)

 

Betrachtungszeitraum

 

16. September 2020 bis 30. Juni 2021 (bis zu 10 Betrachtungszeiträume)

 

Höhe

 

Zuschuss der Fixkosten im prozentuellen Ausmaß des Umsatzausfalls

 

Frist

 

Beantragung der 2. Tranche bis 31.März 2022

Verlustersatz

Wer

 

  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich sowie die Ausübung einer operativen Tätigkeit in Österreich
  •  Umsatzausfall bedingt durch COVID-19 ≥ 30%
  • Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie zur Reduktion der Fixkosten (Schadenminderungspflicht)

 

Betrachtungszeitraum

 

16. September 2020 bis 30. Juni 2021 (bis zu 10 Betrachtungszeiträume)

 

Höhe

 

  • 70% des ermittelten Verlustes
  • Bei Klein- und Mittelbetrieben: 90% des ermittelten Verlustes

 

Frist

 

Beantragung der 2. Tranche 31. März 2022

Ausfallsbonus II

Wer

 

  • Umsatzausfall bedingt durch COVID-19 ≥ 50%

 

Betrachtungszeitraum

 

Juli, August und September 2021

 

Höhe

 

  • Ergibt sich aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz (10 – 40 Prozent) für die Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war
  • Maximal 80.000/Monat
Frist

 

  • Monat Juli: Antrag war bis 15. November 2021 möglich
  • Monat August: Antrag bis 15. Dezember 2021
  • Monat September: Antrag bis 15. Jänner 2022

 

III. Fristverlängerungen

Auf Grund der vorherrschenden Situation wurden folgende Förderungen verlängert:

  1. Fixkostenzuschuss 800.000 bis 31.03.2002
  2. Verlustersatz bis 31.03.2022
  3. Verlustersatz NEU (ab 2022)
  4. Ausfallsbonus II bis max 15.01.2022
  5. Ausfallsbonus III ab 16.12.2021
Read more

Überblick zur Ökosozialen Steuerreform 2022

Die Ökosoziale Steuerreform 2022, die derzeit als Regierungsvorlage in Begutachtung geschickt wurde, kann in folgende Punkte gegliedert werden:

  • Entlastungsmaßnahmen:
    • Einführung des Investitionsfreibetrages
    • Tarifsenkung in der Einkommensteuer/Lohnsteuer
    • Stufenweise Senkung des KöSt-Satzes
    • Senkung der Krankenversicherungsbeiträge
    • Erhöhung des Familienbonus
    • Mitarbeitergewinnbeteiligung neu
    • Erhöhung der GWG-Grenze
    • Erhöhung des Grundfreibetrages im Rahmen des Gewinnfreibetrages
  • Reform der Besteuerung von Krypto-Assets
  • Ökologisierungsmaßnahmen:
    • Einführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (CO2-Bepreisung mitsamt flankierenden Entlastungsmaßnahmen für bestimmte Branchen)
    • Einführung des regionalen Klimabonusgesetz
    • Absetzbarkeit von Sonderausgaben für thermische Sanierung
    • Absetzbarkeit von Sonderausgaben für Investitionen zum Ersatz von fossilen durch klimafreundliche Heizungssysteme
    • Ausweitung der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für selbst hergestellten Strom

 

1.       Entlastungsmaßnahmen

1.1.       Einführung eines ökologischen Investitionsfreibetrages – IFB

In § 11 des Einkommensteuergesetzes wird ein Investitionsfreibetrag – IFB eingeführt. Der IFB kann für bestimmte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Der IFB stellt eine außerbücherliche, zusätzliche Betriebsausgabe dar und wird 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Wenn es sich um Wirtschaftsgüter aus dem Bereich Ökologisierung handelt, dann erhöht sich der IFB auf 15 %. Die Definition der Investitionen im Bereich Ökologisierung wird in einer noch nicht vorliegenden Verordnung erfolgen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Definition an der bereits existierenden Definition der Ökologisierungsmaßnahmen für Zwecke der Investitionsprämie orientieren wird. Formale Voraussetzungen für die Geltendmachung des IFB sind die Aufnahme ins Anlageverzeichnis bzw. in die Anlagenkartei und der Ausweis des IFB an der richtigen Stelle in der Steuer- bzw. Feststellungs-Erklärung.

Der IFB ist gedeckelt, weil er nur für Anschaffungs-/Herstellungskosten in Höhe von höchstens EUR 1.000.000 – EUR 1 Mio pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden kann. Bei Rumpfwirtschaftsjahren ist dieser Wert entsprechend zu aliquotieren. Da der IFB betriebsbezogen ausgestaltet ist, gehen wir derzeit davon aus, dass der IFB nur pro Betrieb in Höhe von höchstens EUR 1 Mio geltend gemacht werden kann. Der IFB kann nur im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten und bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, also nicht bei Pauschalierung genutzt werden.

Durch den IFB wird die AfA-Bemessungsgrundlage nicht berührt, stellt also im ersten Jahr wirtschaftlich eine Art von zusätzlicher AfA dar.

Geltend gemacht werden kann der IFB für Wirtschaftsgüter, die einem inländischen Betrieb bzw Betriebsstätte zuzurechnen sind und eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die AfA von zumindest 4 Jahren haben. Ausgeschlossen sind:

  • Wirtschaftsgüter, die bereits zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen wurden;
  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine ausdrückliche Anordnung hinsichtlich der Nutzungsdauer getroffen wird; das sind insbesondere Gebäude und Kraftfahrzeuge. Aus ökologischen Gründen wird jedoch der Investitionsfreibetrag für Elektrofahrzeuge infolge einer Rückausnahme dennoch gewährt;
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgesetzt werden;
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, solange diese nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind; jedenfalls ausgeschlossen sind jedoch unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassungen bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschaftern erworben werden.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter;
  • Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie bestimmte Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Ein aus der Geltendmachung des IFB entstehender oder sich erhöhender Verlust ist nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig und auch nicht allgemein vortragsfähig. Er wird jedoch als Wartetastenverlust zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen des jeweiligen Betriebes vorgetragen.

Der IIFB ist grundsätzlich nachzuversteuern, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Mindestbehaltedauer von 4 Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder ins Ausland verbracht werden; bei einem Betriebsverkauf oder bei einer Betriebsschenkung geht die Haltepflicht und allfällige Nachversteuerung auf den Erwerber über.

1.2.       Tarifsenkung ESt und KöSt

Mit 1. Juli 2022 soll die zweite Tarifstufe der Einkommensteuer/Lohnsteuer gesenkt werden. Konkret soll für Einkommensbestandteile zwischen EUR 18.000 und EUR 31.000 der Steuersatz von momentan 35 % auf 30 % gesenkt werden.

Mit 1. Juli 2023 soll die dritte Tarifstufe gesenkt werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen Einkommensbestandteile zwischen EUR 31.000 und EUR 60.000 anstatt mit 42 % nur noch mit 40 % besteuert werden.

Die unterjährige Senkung des Einkommensteuertarifes wird gemäß den Übergangsbestimmungen vereinfachend umgesetzt, indem im Wirtschaftsjahr 2022 für die zweite Steuerstufe ein Steuersatz von 32,5 % und im Wirtschaftsjahr 2023 für die dritte Steuerstufe ein Steuersatz von 41 % anzuwenden ist.

In der Lohnsteuer kommt es daher ab Juli 2022 und 2023 zu einer Aufrollung und einer Gutschrift der im ersten Halbjahr zu viel gezahlten Steuer. Vielleicht ringt sich der Gesetzgeber doch noch durch, diese „halbe“ Tarifsenkung bereits mit dem 1. Jänner 2022 bzw 2023 in Kraft treten zu lassen und würde damit allen Beteiligten viel „unnötige“ Arbeit ersparen!

Der KöSt-Satz wird für das Jahr 2023 auf 24 % und für die Jahre ab 2024 auf 23 % gesenkt. Für Privatstiftungen wir die Regelung zur Vortragsfähigkeit und Verrechnung der Zwischensteuer an die neuen Steuersätze angepasst. Für abweichende Wirtschaftsjahre gilt eine Sondervorschrift, sodass es zu einer zeitlichen Abgrenzung der jeweiligen Einkommensteile vor dem 1.1.2023 (besteuert mit 25 %) bzw. 1.1.2024 (besteuert mit 24 %) kommen muss.

1.3.       Weitere Entlastungsmaßnahmen

Darüber hinaus sind folgende weiteren Entlastungsmaßnahmen vorgesehen:

  • Senkung der Krankenversicherungsbeiträge:
    Ab 1. Juli 2022 sollen die Krankenversicherungsbeiträge für Einkommen unter EUR 2.500 gesenkt werden. Die Senkung ist gestaffelt und beträgt zwischen 1,7 und 0,2 Prozentpunkte der Krankenversicherungsbeiträge.
  • Erhöhung des Familienbonus Plus:
    Der Familienbonus Plus soll ab 1. Juli 2022 von EUR 1.500 auf EUR 2.000 pro Kind angehoben werden. Für Kinder über 18 Jahren wird der Familienbonus Plus auf EUR 650 angehoben. Der Kindermehrbetrag, der allen Erwerbstätigen auch als Negativsteuer ausgezahlt werden kann, wird von EUR 250 auf EUR 450 pro Kind erhöht.
  • Freibetrag für Gewinnbeteiligung von Dienstnehmern:
    An aktive Dienstnehmer kann als eine Art „Bilanz-Prämie“ eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000 p.a. gewährt, wobei folgende Punkte zu beachten sind:

    • Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.
    • Wenn die Summe der Gewinnbeteiligungen den Vorjahresgewinn übersteigt, dann gilt die Steuerbefreiung nicht für den übersteigenden Anteil.
    • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder anstelle einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden, sie darf also keine Gehaltsumwandlung sein.
    • Die Zahlung erfolgt nicht auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z1-6 EStG.
  • Erhöhung der GWG-Grenze:
    Die Grenze für die sofortige Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, auf EUR 1.000 angehoben.
  • Erhöhung des Grundfreibetrages des Gewinnfreibetrages:
    Der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen, von bisher 13 % auf 15 % angehoben. Somit können künftig bei einem entsprechenden Gewinn bis zu EUR 4.500 ohne Nachweis entsprechender Investitionen als Grundfreibetrag und damit Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

2.       Reform der Besteuerung von Krypto-Assets

Nach dem aktuell vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Neuregelung der Besteuerung von Krypto-Assets nun tatsächlich ab dem 01.03.2022 umgesetzt. Geplant ist, dass Einkünfte aus Krypto-Assets unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen gegliedert werden. Die wichtigsten Details zur Behandlung von Krypto-Assets im steuerlichen Privatvermögen finden Sie im folgenden Beitrag, wobei die hier im Gesetzgebungsprozess noch Änderungen ergeben können.

2.1.       Übergangsregelung per Stichtag 01.03.2021

Sämtliche vor dem 01.03.2021 angeschafften Krypto-Assets sollen als Altvermögen gelten, weshalb auf diese Krypto-Assets auch zukünftig das alte „Regime“ anzuwenden ist. Für alle nach dem 28.02.2021 angeschafften Krypto-Assets (=“Neuvermögen“), also Anschaffungen innerhalb eines Jahres vor dem geplanten Inkrafttreten der Regelung am 1.3.2022 und alle künftigen Anschaffungen, sollen die folgenden neuen Bestimmungen gelten.

UNSER TIPP: Die Veräußerung von Krypto-Assets, für welche die 1-jährige Spekulationsfrist zum 01.03.2022 bereits abgelaufen ist oder sein wird, können somit auch zukünftig steuerfrei veräußert werden (somit ist kein „Notverkauf“ notwendig). Werden diese Krypto-Assets, dann steuerfrei gegen andere Krypto-Assets getauscht, fallen die neu erhaltenen Krypto-Assets in das neue Besteuerungsregime.

2.2.       Wegfall der 1-jährigen Spekulationsfrist und Steuerfreiheit von Trades zwischen Krypto-Assets

Neuvermögen, Spekulationsbesteuerung noch bis 28.2.2022: Sämtliche Krypto-Assets, die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden, unterliegen bei Veräußerung (Trades zwischen Krypto-Assets, Tausch in Fiat-Geld und gegen Waren/Dienstleistungen) bis inklusive 28.02.2022 noch den Bestimmungen der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, wobei bei diesen Neuanschaffungen die 1-jährige Spekulationsfrist nicht mehr ablaufen kann, Gewinne sind daher noch mit bis zu 55 % Einkommensteuer zu besteuern.

Kapitaleinkünfte: Ab dem 01.03.2022 unterliegen bei diesen Neuanschaffungen Gewinne aus dem Tausch gegen Fiat-Geld (auch Fremdwährungen wie z.B. USD) und Dienstleistungen dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Täusche zwischen Krypto-Assets sind ab dem 01.03.2022 steuerfrei, wobei die Anschaffungskosten durch den Tausch fortgeführt werden (somit kommt es zu einer Verschiebung der Besteuerung der stillen Reserven beispielsweise bis zur Veräußerung der Krypto-Assets gegen Fiat-Währungen).

UNSER TIPP: Ab dem 01.03.2022 wird somit eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen (Veräußerungsgewinne aus Aktien/Anleihen, Dividenden, Zinsen aus Anleihen, verbrieften Derivaten etc.), möglich sein. Eine Verrechnung von Krypto-Verlusten anderen Schedulen-Einkünften (Privatdarlehen siehe unten), mit Sparbuchzinsen (25%-Schedule) oder sonstigen Einkünften nach § 29 EStG ist nicht zulässig.

2.3.       Besteuerung von Lending und „Pool-Staking“

Entgelte für die Überlassung von Krypto-Assets an andere Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Krypto-Assets spezialisierte Unternehmen) – darunter fallen Lending und „Pool-Staking“ – sollen – sofern kein public placement stattfindet – Privatdarlehen gleichgestellt werden, folglich vom besonderen Steuersatz ausgenommen sind und mit dem progressiven Tarif besteuert werden. Dies hat wiederum zur Folge, dass eine Verlustverrechnung mit Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen (Aktien, Anleihen, Krypto-Assets etc.) nicht möglich ist. Findet hingegen ein public placement statt, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte mit dem besonderen Steuersatz und ist auch eine umfangreichere Verlustverrechnung möglich. Einkünfte aus „Liquidity Mining“ und „Yield Farming“ werden weder im Gesetzesentwurf noch in den erläuternden Bemerkungen erwähnt und wäre es wünschenswert, wenn dazu noch Aussagen seitens des Gesetzgebers getroffen werden.

2.4.       Besteuerung von Staking, Airdrops und Bounties

Zugänge aus Staking („Leistung zur Transaktionsverarbeitung besteht lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen“, wie z.B. ETH 2.0), Airdrops („unentgeltliche Übertragung“) und Bounties („Übertragung für unwesentliche sonstige Leistungen) stellen zunächst keine Einkünfte dar, die Anschaffungskosten sind allerdings mit Null anzusetzen; somit kommt es auch hier zu einer Verschiebung der Besteuerung bis zum tatsächlichen Exit, wie beispielsweise die Veräußerung gegen Fiat-Währungen, ähnlich wie bei Hardforks. Im Zeitpunkt einer etwaigen Veräußerung der erhaltenen Rewards aus Staking, Airdrops oder Bounties unterliegen die daraus generierten Gewinne dem besonderen Steuersatz iHv 27,5%.

2.5.       Besteuerung von Mining im Privatvermögen

Einkünfte aus Mining im Privatvermögen sollen zukünftig unabhängig vom Konsensalgorithmus mit dem besonderen Steuersatz von 27,5 % versteuert werden, sofern der Umfang der Tätigkeit nach Art und Umfang über eine reine Vermögensverwaltung nicht hinausgeht. Liegt hingegen ein Gewerbebetrieb vor, sind die Einkünfte wie bisher mit dem progressiven Tarif zu versteuern.

2.6.       Wegzugbesteuerung iZm Neuvermögen

Durch die Klassifizierung von Krypto-Assets unter Einkünfte aus Kapitalvermögen kommen ab dem 01.03.2022 auch die Bestimmungen der Wegzugbesteuerung für Neuvermögen zur Anwendung. Wohingegen es bei einem Wegzug in ein Drittland (z.B. Panama oder VAE) zu einer sofortigen Besteuerung der stillen Reserven zum Wegzugzeitpunkt in Österreich kommt, kommt es bei einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat auf Antrag zur Nichtfestsetzung und erst bei der tatsächlichen Veräußerung (Tausch in Fiat-Geld oder gegen eine Dienstleistung) zu einer Besteuerung in Österreich. Die Wegzugsbesteuerung soll auch dann anwendbar sein, wenn Krypto-Assets (Neuvermögen) an einen „Steuerausländer“ geschenkt werden.

2.7.       Kapitalertragsteuer-Abzug (KESt) auf Krypto-Assets ab 01.01.2023

Die KESt-Pflicht ist mit einer Übergangsfrist von rund einem Jahr im Gesetzesentwurf verankert: Insofern ein inländischer Dienstleister eine Realisation von Krypto-Assets abwickelt oder laufend Einkünfte aus Krypto-Assets gutschreibt, soll dieser ab dem 01.01.2023 verpflichtet sein, 27,5% Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

2.8.       Definition Kryptowährung und NFTs

Folgende Definition für Kryptowährungen soll im Gesetz festgelegt werden:

„Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ (§ 2 Z 21 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes)

Unseres Erachtens sind die neuen Bestimmungen daher beispielsweise  nicht für Non Fungible Token („NFTs“) anzuwenden. Einkünfte aus dem Handel mit NTFs sollen somit weiterhin den Bestimmungen für Spekulationsgeschäfte unterliegen. In diesem Bereich wären noch erlassmäßige Klarstellungen wünschenswert.

3. Ökologisierungsmaßnahmen

3.1. Einführung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz

Ab 1. Juli 2022 wird von Inverkehrbringern von fossilen Kraft- und Treibstoffen (Kohle, Erdgas und Erdölprodukte) eine Abgabe eingehoben werden, deren Höhe von den Treibhausgasemissionen dieser Energieträger abhängen soll: Die Energielieferanten müssen Emissionszertifikaten kaufen und je nach tatsächlichem Emissionsausstoß in entsprechender Anzahl an die eigens dafür eingerichtete Behörde im Folgejahr wieder abgeben. Nicht verwendete CO2-Zertifikate müssen gegen eine Refundierung des Kaufpreises retourniert werden. Die dadurch entstehenden Zusatzkosten können von den Händlern direkt an ihre Kunden, also auch an Unternehmen der Immobilien- und Baubranche, weitergegeben werden.

Zur Abmilderung der Mehrbelastung der finanziellen Mehrbelastung durch die CO2-Bepreisung plant der Gesetzgeber folgende soziale Ausgleichsmaßnahmen:

  • Klimabonus für natürliche Personen als EndverbraucherInnen
  • Vermeidung von Doppelbelastungen aufgrund einer Teilnahme am EU-ETS: Da die Immobilien- und Baubranche erst ab 2026 in den EU-ETS eingebunden werden soll, fällt sie bis dahin nicht unter diese Begünstigung.
  • Kompensations-Rückverteilungsmechanismus für bestimmte Unternehmen: Darunter ist eine (teilweise) Rückzahlung der weiterverrechneten Abgabe zu verstehen. Dadurch soll die Land- und Forstwirtschaft und Härtefälle entlastet werden. Ebenso soll eine Produktionsverlagerung ins Ausland vermieden und die internationale Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Betriebe nicht beeinträchtigt werden. Von dieser Entlastung sollen nur jene Unternehmen profitieren, die zwischen 50% und 80% der Rückvergütung in Klimaschutzmaßnahmen Zur näheren Ausgestaltung des Kompensations-Rückverteilungsmechanismus wird noch eine gesonderte Verordnung ergehen. Zur Forcierung der Ökologisierung des Immobilienbestandes in Österreich wäre es sinnvoll, wenn die Immobilien- und Baubranche bei entsprechend hohen Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen unter den Kompensations-Rückverteilungsmechanismus fallen würde. Ob und in welchem Ausmaß Mehrkosten der Immobilien- und Baubranche abgemildert werden können, ist aber derzeit noch nicht abschätzbar.

Umsetzung des Handels mit nationalen Emissionszertifikaten

  • Einführungsphase – Phase I: Juli 2022 bis Dezember 2023
    • Weitgehende Anknüpfung an das bestehende System der Energieabgaben, vereinfachtes Verfahren zur Registrierung, Überwachung, Berichterstattung und Abgabe von Emissionszertifikaten an Händler.
    • CO2-Preis pro Tonne: 30 EUR (ab 07/2022) bzw 35 EUR (ab 01/2023)*
  • Übergangsphase – Phase II: Jänner 2024 bis Dezember 2025
    • Flexibilisierung und Ausbau des nationalen Emissionszertifikatehandels, strengere Anforderungen an die Handelsteilnehmer.
    • CO2-Preis pro Tonne: 45 EUR (ab 01/2024) bzw 55 EUR (ab 01/2025)*
      * Ein Preisstabilitätsmechanismus kann jedoch in Abhängigkeit von der Entwicklung der Energiepreise zu einer Anpassung der Ausgabepreise der Emissionszertifikate führen.
  • Marktphase – Phase III: ab Jänner 2026
    • Emissionszertifikate werden frei handelbar sein und nicht mehr zu Fixpreisen ausgegeben
    • In die konkrete Ausgestaltung wird die Entwicklung auf europäischer Ebene einfließen, auch eine Überführung in das EU-ETS wäre möglich.

3.2.       Einführung des Regionalen Klimabonusgesetz

Um die Belastung durch die CO2-Bepreisung für die Bevölkerung auszugleichen, sollen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung rückvergütet werden. Der regionale Klimabonus wird an jede natürliche Person, die zumindest mehr als 183 Tage im Kalenderjahr ihren Hauptwohnsitz in Österreich gehabt hat, ausbezahlt. Für Personen, die Familienbeihilfe beziehen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird der Klimabonus an den Bezieher der Familienbeihilfe ausbezahlt.

Der Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag und einem Regionalausgleich. Der Sockelbetrag wird im Jahr 2022 EUR 100 für jeden Erwachsenen und EUR 50 für Minderjährige betragen.

Ausgehend von der Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und von der lokal vorhandenen technischen und sozialen Infrastruktur werden die österreichischen Gemeinden in 4 Kategorien eingeteilt. Abhängig von der Einstufung der Hauptwohnsitzgemeinde wird ein Regionalausgleich von EUR 0 bis EUR 100 für das Kalenderjahr 2022 gewährt. Für Menschen mit gewissen Behinderungen wird fiktiv angenommen, dass sich ihr Hauptwohnsitz in einer Gemeinde der Kategorie IV befindet und daher der höchste Regionalausgleich gewährt. Für Minderjährige wird der Regionalausgleich zu 50 % gewährt.

Die Gesamthöhe des Klimabonus für das Jahr 2022 stellt sich derzeit je nach Klassifikation der Wohnsitzgemeinde wie folgt dar:

Klassifikation Bonus in EUR
I. Urbane Zentren mit höchstrangiger ÖV-Erschließung 100 EUR
II. Urbane Zentren mit zumindest guter ÖV-Erschließung 133 EUR
III. Zentren sowie das Umland von Zentren mit zumindest (guter) Basiserschließung 167 EUR
IV. Ländliche Gemeinden und Gemeinden mit höchstens Basiserschließung 200 EUR

 

Die Auszahlung wird durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erfolgen, wobei die entsprechenden Kontenverbindungen für die Auszahlungen vom Finanzamt und vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu übermitteln sind.

Der Klimabonus ist von der Einkommensteuer befreit, gilt nicht als anrechenbare Leistung gemäß Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und stellt aufgrund gesetzlicher Anordnung kein eigenes Einkommen des Empfängers dar.

3.2.1.      Ausweitung der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für selbst hergestellten und verbrauchten Strom

§ 2 Elektrizitätsabgabegesetz soll neu gefasst werden, um die Lesbarkeit und Verständlichkeit zu erhöhen. Neben redaktionellen Anpassungen wird weiters die Elektrizitätsabgabe für selbst aus erneuerbaren Energien hergestellten Strom, der vom Erzeuger bzw im Fall einer Energiegemeinschaft von den Mitgliedern selbst verbraucht wird. Die bisher bestehende Grenze von 25.000 kWh wird aufgegeben und die Befreiung auf alle erneuerbaren Energien ausgeweitet. Die Änderungen sollen für Vorgänge nach dem 1.7.2022 anwendbar sein.

3.2.2.      Steuerliche Förderung für den Austausch fossiler Heizsysteme und die umfassende thermische Sanierung

Für die thermische Sanierung von Gebäuden sowie für den Austausch von fossilen Heizungssystemen durch klimafreundliche Heizungssysteme können ab der Veranlagung 2022 pauschale Sonderausgaben berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahmen vom Bund im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes gefördert werden, die Datenübermittlung gemäß Transparenzdatenbankgesetz erfolgt und die Ausgaben abzüglich erhaltener Förderung größer als EUR 4.000 bei thermischer Sanierung bzw EUR 2.000 bei Austausch des Heizungssystems waren.

Der anzusetzende Pauschalbetrag beträgt EUR 800 für thermische Sanierungen und EUR 400 für den Austausch von Heizungssystemen und kann für 5 Jahre in der Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden.

Sollten weitere geförderte Maßnahmen umgesetzt werden, für die ein pauschaler Abzug von Sonderausgaben zusteht, dann verlängert sich der Zeitraum auf 10 Jahre, wobei sich der Pauschalsatz ab dem 6. Jahr nach der weiteren getätigten Maßnahme richtet.

Sonderausgaben können angesetzt werden für Maßnahmen, für die nach dem 31.3.2022 ein Antrag auf Förderung gestellt wurde und für die die Förderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde.

 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung

Ihr Team der Erharter Wirtschaftstreuhand // WEIL ES UM WERTE GEHT

 

Read more

Interview „Coronakratie“ lässt grüßen

ECHO: Corona bestimmt nun seit einem halben Jahr unser aller Leben. Blicken wir zurück. Können Sie sich erinnern, wie Sie Mitte März den Lock down und die folgenden Tage und Woche erlebt haben?

Markus Erharter: Anfang des Jahres schätzten wir Corona noch als Krankheit fernab in Asien ein. Die rasante Ausbreitung des Virus in Europa und dann der doch recht kurzfristige Lockdown in Tirol hat uns schon überrascht. Nachdem wir bereits einige Jahre zuvor begonnen hatten, uns verstärkt der Digitalisierung zu widmen, haben wir uns in der Phase des Lockdown als Dienstleister leichter getan. Es wurden kurzfristig nur noch einige Laptops gekauft. Am Wochenende haben wir alles vorbereitet, am Montag die Computer mit Bildschirmen verteilt und die Mitarbeiter auf Homeoffice umgestellt. Die nächste Zeit war sehr fordernd, da neben der normalen und erweiterten Corona-Arbeit zusätzlicher Organisations- und Kommunikationsaufwand mit Mitarbeitern und Klienten zu bewältigen war. Beispielsweise haben wir uns intern einen „Corona-Ordner“ mit täglichen News angelegt, der inzwischen auf 79 Unterordner, 600 Datensätze mit über einem Gigabyte an Datenmenge rasant angewachsen ist.

ECHO: Wie hat sich die wirtschaftliche Lage Ihrer Kunden entwickelt und wie schätzen Sie heute die Lage ein?

Stefan Erharter: Wir vertreten verschiedene Branchen und sahen und sehen hier teilweise sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Großteil der Betriebe in Tirol ist entweder direkt oder indirekt mit dem Tourismus verbunden. Der längere Lockdown für die Hotellerie und Gastronomie hat zu einer dramatischen Situation geführt. Glücklicherweise konnten sich viele dieser Betriebe im Sommer erholen und mitunter sehr gute Ergebnisse erzielen. Aktuell führen allerdings erneute Reisewarnungen wieder zu massiven Verlusten von internationalen Gästen. Einige der davon mitbetroffenen Branchen sind beispielsweise Reisebüros, Transportunternehmen für den Personenverkehr, Eventmanager sowie Veranstalter von Messen und Kongressen. Viele der Dienstleister, wie beispielsweise Friseure oder Fahrschulen, hatten nach der Wiedereröffnung teilweise höhere Umsätze, da der Friseurtermin bzw. die Fahrstunde nachgeholt wurden. Der Bau, das  Baunebengewerbe sowie Bauträger erleben, meiner Einschätzung nach, weiterhin ein starkes Wachstum und viele haben bereits die Auftragsbücher bis zur Hälfte des nächsten Jahres voll.

ECHO: Wie bewerten Sie die Hilfspakete des Bundes? Wie hilfreich waren diese Pakete?

Markus Erharter: Die Hilfspakete des Bundes wurden rasch geschnürt und medial gut vermarktet. Die bürokratischen Abläufe, verschiedene Anlaufstellen, sich ständig ändernde Auslegungen und zeitliche Abläufe waren dann für Unternehmer und Berater eine Herausforderung. Die Kurzarbeit, die eigentlich als erste schnelle Unterstützung gedacht war, wurde gleich zu Beginn der  Coronakrise aufgrund der mehrmaligen Gesetzes- und Vorlagenänderungen ein erster Einstieg in die „Coronakratie“. Nachdem die Sozialpartnervereinbarung mit derzeit ca. 24 Seiten ausgefüllt  dar und an die richtigen Stellen versandt wurde, galt es, die richtige Abrechnung zu gewährleisten. Speziell in der Lohnverrechnung hat sich gezeigt, dass hier unbedingt vereinfachende Maßnahmen zu setzen sind. In der Phase drei der Kurzarbeit ist durch einen Steuerberater die zukünftige Entwicklung des Unternehmens

  • wie durch einen Blick in die Kristallkugel
  • zu bestätigen.

Dies wirft schon Fragen auf.

Stefan Erharter: Der Härtefallfonds ist eine relativ unkomplizierte Hilfe für kleinere Unternehmen. Dieser kann, nachdem man erfolgreich seine GLN- bzw. KUR-Nummer gefunden hat, über eine Seite der Wirtschaftskammer beantragt werden. Meiner Einschätzung nach sollte und könnte diese Hilfe automatisiert werden, womit wiederum administrative Stunden von Unternehmern, Dienstleistern und WKO bzw. Behörden eingespart werden könnten. Der Fixkostenzuschuss ist eigentlich das größte und effektivste Instrument. Dieser muss über FinanzOnline beantragt werden und ab Fixkosten in Höhe von 12.000 Euro ist es notwendig, dass der Steuerberater die Eingaben bestätigt und übermittelt. Er klingt gut, einfach und schnell, jedoch steckt hier viel „Handarbeit“ im Detail. Zuerst müssen die „umsatzschwächsten“ Corona- Monate herausgefiltert werden. Das Mühsame ist hier, wie bei den anderen Hilfen, das Abstellen auf „Corona-Monate“ (16. 3. bis15. 4). Warum wurde hier dies nicht für die ersten 14 Tage verwendet und dann auf „normale“ Monate umgestellt? Unsere EDV-Anbieter haben uns natürlich Programme verkauft, mittels derer wir die Fixkosten rausfiltern können sollen. Jedoch erweist sich dies praktisch als schwierig, denn laut Vorgabe der Gesetzgeber müssen die Fixkosten nach dem Leistungszeitraum zugeordnet werden. Wird beispielsweise der Corona-Monat April gefördert und im Oktober eine Versicherungsprämie für das letzte halbe Jahr bezahlt, so muss diese Zahlung „abgegrenzt“ werden (theoretisch bräuchte man somit für jeden Monat eine Corona-Bilanz).  Im Endeffekt arbeiten wir uns per „Handarbeit“ durch die Saldenliste und Konten und ermitteln so die entsprechenden Fixkosten. Auch hier kann man sich die Frage stellen, warum der Fixkostenzuschuss nicht pauschal für gewisse Branchen anhand der Kennzahlen in den Steuererklärungen ermittelt wurde (Beispielsweise  Kennzahl Miete in Steuererklärung x 70 Prozent für gewisse Monate).

ECHO: Wie läuft das beim Fixkostenzuschuss zwei?

Markus Erharter: Der Fixkostenzuschuss zwei ist noch in der Warteschleife. Die Interessensvertretungen und Politiker haben bezüglich der Phase zwei des Fixkostenzuschusses noch Handlungsbedarf. Laut der von der EU noch nicht genehmigten Vorlage müssen nämlich die maximal sechs Betrachtungszeiträume für die zweite Phase an die erste Phase anschließen. Dies würde zu der eigenartigen Situation führen, dass die Hotellerie, die meist in der Phase eins die Betrachtungsräume von März für drei Monate gestellt hat, „nur“ daran anschließend die  Fixkostenanträge für das dritte und vierte Quartal beantragen könnte. Die Fixkosten werden allerdings nur ab einem gewissen Umsatzausfall ersetzt. Somit gibt es nur theoretische Zuschüsse, da der Sommerumsatz meist gut war. Auch fehlen die Zuschüsse für die wichtige Wintersaison (erstes Quartal) im neuen Jahr, wo die Umsätze vermutlich fehlen werden.

Stefan Erharter: Der  Investitionszuschuss ist ein Förderinstrument, das von vielen Unternehmen bereits in Anspruch genommen wurde bzw. angefragt wird. Dieser ist über das Austrian Wirtschaftsservice zu stellen und beträgt sieben bzw. 14 Prozent im Falle von Ökologisierung, Digitalisierung bzw. Gesundheit bei einer Mindestinvestitionsumme von 5000 Euro. Interessant hierbei ist, dass „nur“ erste Maßnahmen für aktivierungsfähige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit bis Ende Februar 2021 zu setzen sind, jedoch die Umsetzung bis 28. 2. 2022 erfolgen kann. Es gilt also, gut zu planen. Hervorzuheben sind hier vor allem die Förderung von Elektro- und auch Hybrid-Fahrzeugen. Neben dem Kauf von Biomasse-Einzelanlagen wird auch der Anschluss an die Nah- bzw. Fernwärme ebenso gefördert wie die thermische Gebäudesanierung für ältere Objekte. Investition in Hardware, Software und Technologien werden gefördert, wenn sie unter anderem eine Digitalisierung von Infrastrukturen, Geschäftsmodellen und Prozessen begünstigen. Hier ist allerdings rasches Handeln gefragt. <<

Hier können Sie das Magazin TOP 500 vom Verlag ECHO nachlesen!

Read more

Registrierkassen

Manipulationsschutz für Registrierkassen

Wie Sie aus den Medien erfahren haben, gilt für alle jene, die eine elektronische Registrierkasse zur Erfassung der Bareinnahmen angeschafft haben, dass diese ab 1. April 2017 über einen Manipulationsschutz verfügen muss.

Zur Einrichtung des Manipulationsschutzes sind folgende Schritte erforderlich:

1. Die Beschaffung einer Signaturkarte
Wir empfehlen dafür den Kassenhändler zu kontaktieren, um die Kompatibilität zwischen Karte und Registrierkasse zu gewährleisten.
2. Registrierung über Finanz-Online
Sofern Sie nicht schon über einen Finanz-Online-Zugang verfügen, empfehlen wir die Einrichtung eines solchen. Bei der Einholung der Zugangsdaten können wir Sie gerne unterstützen.
Anschließend müssen die Signaturkarte sowie die Registrierkasse online registriert werden. Ob es bei internetfähigen Registrierkassen Vereinfachungen bei der Finanz-Online-Registrierung gibt, klären Sie bitte mit Ihrem Kassenhändler.
3. Software-Update
Diese Anpassung und Installation des erforderlichen Software-Updates sollte vor Ort durch den Kassenhersteller oder –händler erfolgen.
4. Erstellung Startbeleg
Im Zuge der Software-Aktualisierung empfehlen wir die umgehende Erzeugung des Startbelegs; am Besten in Anwesenheit des Kassenherstellers.
5. BMF Belegcheck-App
Abschließend muss über https://www.bmf.gv.at/services/apps.html die sogenannte BMF Belegcheck-App heruntergeladen und der Startbeleg eingescannt werden. Wird daraufhin ein grüner Haken am Smartphone angezeigt, war die Installation des Manipulationsschutzes erfolgreich.

Sollten Sie Fragen zum oben erläuterten Prozess haben, unterstützen wir Sie gerne!

 

Read more

Jungunternehmer Spezial

Im nachfolgenden Leitfaden werden sieben Stufen für eine erfolgreiche Unternehmensgründung dargestellt. Es wird auf die wichtigsten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Grenzen, die zu beachten sind, eingegangen. Dieser Artikel kann ein detailliertes Beratungsgespräch mit dem Steuerberater jedoch nicht ersetzen.

Der Businessplan und die Prognoserechnung

Sie haben eine tolle Geschäftsidee oder ein exzellentes Produkt? Dies allein reicht nicht aus, um am immer schwieriger werdenden Markt erfolgreich zu sein. Erstellen sie ein schriftliches Konzept in dem sie die Ausgangssituation (Mitbewerber, Kunden, Marktumfeld, Stärken und Schwächen des Unternehmens) beschreiben. Formulieren sie ihre Ziele und Strategien, planen sie Maßnahmen und definieren sie, wie sie ihr Ziel erreichen können. Kalkulieren sie, zu welchem Preis sie welches Produkt anbieten.

Der „richtige Stundensatz“ ist oft ausschlaggebend für den Erfolg eines Unternehmens. Häufig trennen nur kleine Differenzen den Bestbieter und Zweitgereihten in einer Ausschreibung.In der Startphase der Unternehmensgründung sind ein Finanzplan und eine Liquiditätsrechnung erforderlich. Hieraus lässt sich ableiten, wie viel Kapital sie für die Erst-investitionen und für den laufenden Betrieb benötigen. Ermitteln sie die monatlich vom Einkauf unabhängigen Kosten wie beispielsweise Miete, Telefon, Sozial-versicherung und die Fahrzeugkosten. Auf Grund dieser fixen Kosten können Sie mittels Deckungsbeitragsrechnung den Mindestumsatz feststellen und berechnen wie viele Produkte sie verkaufen müssen, um positiv zu wirtschaften.

 

II. Die Ersten Schritte

Nachdem sie ihre Gedanken in Zahlen gefasst haben, empfiehlt sich eine kostenlose Erstberatung beim Gründerservice der Wirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen. Hier erhalten sie wichtige Informationen über ihr Gewerbe, ihre Branche und diverse Informationen. Vergessen sie nicht, sich bereits im Gründungsstadium über mögliche Förderungen zu erkundigen. Die Wirtschaftskammer stellt eine Bestätigung im Sinne des Neugründungs-Förderungsgesetzes aus, damit keine Gebühren bei der Anmeldung des Gewerbes anfallen (Neufög). Die Gewerbeanmeldung muss bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. beim zuständigen Stadtmagistrat vorgenommen werden.

Tipp: Gewerbeanmeldung zu Beginn eines Monats, da die Sozialversicherung für den gesamten Monat bezahlt werden muss.Der Beginn einer Tätigkeit muss innerhalb eines Monats der Sozialversicherung gemeldet werden. Es ist wichtig, dass sie versichert sind! Auch dem Finanzamt ist innerhalb eines Monats die Eröffnung bzw. Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit bekannt zu geben. Nach einem etwaigen Antrittsbesuch von einem Beamten des Finanzamtes erhalten sie meist nach kurzer Zeit ihre Steuernummer und gegebenenfalls ihre UID-Nummer.

Um mit der optimalen Rechtsform zu starten bestehen folgende Möglichkeiten: Sie haben die Wahl zwischen dem klassischen Einzelunternehmen (EU) und Personen-gesellschaften (Offene Gesellschaft (OG), Kommandit-gesellschaft (KG) und Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GnbR). In die Kategorie der Kapitalgesellschaften fallen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Auch eine Mischform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft ist möglich. Es empfiehlt sich in diesem Stadium jedenfalls einen Experten heranzuziehen, da die Rechtsformwahl die Besteuerung maßgeblich beeinflusst.

 

III. Die Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wird vom Einkommen eines ganzen Kalenderjahres berechnet. Es ist anfangs zu klären, ob sie neben selbständigen oder gewerblichen Einkünften noch über andere Einkunftsquellen (Dienstverhältnis, Vermietung, etc.) verfügen. Im Rahmen der Steuerberechnung werden alle Einkunftsarten zusammengerechnet, woraus das Gesamteinkommen resultiert, das schlussendlich der Einkommensteuer unterliegt.Werden „nur“ Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit erzielt, dann fällt bis zu einem Einkommen (=Gewinn: Einnahmen – Ausgaben) von € 11.000 pro Jahr keine Steuer an. Sind sie nebenberuflich Unternehmer und erhalten aus Ihrem Dienstverhältnis steuerpflichtige Einkünfte von mehr als € 11.000, dann sind die Einkünfte als Unternehmer nur bis zu einem Freibetrag von € 730 pro Jahr steuerbefreit. Die Einkommensteuer ab 2016 beträgt (laut Regierungsprogramm) jährlich

bis 11.000                               0 %
über 11.000 bis 18.000      25 %
über 18.000 bis 31.000      35 %
über 31.000 bis 60.000     42 %
über 60.000 bis 90.000    48 %
über 90.000 bis 1 Mio       50 %
über 1 Mio                            55%

Statt den bisherigen 4 Stufen (0%, 36,5 %, 43,21% und 50 %) haben wir nun also 7 Stufen.

Die Einkommensteuererklärung ist ebenso wie die Umsatzsteuererklärung bis zum 30. April des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen (elektronische Einreichung: Frist 30. Juni). Wenn sie sich durch einen Steuerberater vertreten lassen, dann steht ihnen eine längere Frist zu.

 

IV. Die Buchführung und das Belegwesen

Die einfachste Art der Gewinnermittlung ist, sofern es keine Möglichkeit der Pauschalierung gibt, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Hier wird der Gewinn durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt. Prinzipiell ist der Zahlungszeitpunkt für die Geltendmachung der Ausgaben bzw. Einnahmen maßgeblich (Zufluss-Abfluss-Prinzip).Rechnungslegungspflicht, d.h. die verpflichtende doppelte Buchführung tritt ein, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) oder GmbH & Co KG handelt bzw. sie als Einzelunternehmer zweimalig die Umsatzgrenze von € 700.000 bzw. einmalig von € 1.000.000 überschreiten. Ausgenommen von dieser Grenze sind Freiberufler (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte) sowie Land- und Forstwirte und Einkünfte aus außerbetrieblichen Einkunftsarten (z.B. Vermietung).Die Belege bilden die Grundlage für die Buchhaltung. Grundsätzlich gilt – ohne Beleg keine Buchung! Im Anfangsstadium erfolgt meist eine Ablage der Belege getrennt nach Bar- und Bankbelegen. Bei größeren Buchhaltungen empfiehlt sich eine weitere Trennung nach Lieferanten und Kunden.Kosten die dem Jungunternehmer vor der Gründung entstehen (Aufwendungen zur Anschaffung der Betriebsmittel, Mietzahlungen, vorbereitende Reisen zu potenziellen Kunden, Lieferanten und Beratungsunternehmen) können als vorweggenommene Betriebs-ausgaben geltend gemacht werden.

 

V. Die Umsatzsteuer

Vorab ist die Frage zu klären, welcher Jahresumsatz realistisch erzielt werden kann. Dies sollte sich aus dem Businessplan bzw. der Prognoserechnung ergeben. Erzielen sie weniger als € 30.000,00 Umsatz netto pro Jahr, dann können sie auswählen ob sie ihre Rechnungen mit oder ohne Umsatzsteuer fakturieren. Ohne Umsatzsteuer zu fakturieren hat den Vorteil, dass keine Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sind, man spricht in diesem Fall auch vom „Kleinunternehmer“. Das heißt es fällt weniger administrativer Aufwand an, allerdings steht dann auch kein Vorsteuerabzug zu. Bei großen Investitionen bzw. Anschaffungen kann es somit vorteilhaft sein, zur Umsatzsteuer zu optieren. Der Regelbesteuerungsantrag bindet für die Dauer von mindestens fünf Jahren!

Erzielen sie Umsätze über € 30.000,00 netto pro Jahr dann müssen sie eine Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erstellen. Grundsätzlich ist bis spätestens zum 15. Tag des übernächsten Monats (Bsp: die Umsatzsteuer für Februar ist am 15. April fällig) die Umsatzsteuerschuld auf das Finanzamtskonto einzuzahlen.

 

Wie hat eine richtige Rechnung auszusehen?

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Ware bzw. Leistung
  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt und der anzuwendende Steuersatz
  • Auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
  • Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Nummerierung
  • UID-Nummer (Ausnahme Kleinunternehmer)

VI. Die Sozialversicherung

Die ersten beiden Jahre erfolgt die Vorschreibung auf der Grundlage eines Mindestbeitrages. Die vorläufigen Beiträge für die Pensions- und für die Krankenversicherung sind € 496,95 pro Quartal im Jahr 2016. Es fallen noch die Unfallversicherung iHv € 109,32 p.a. und die Beiträge für die Selbstständigenvorsorge an. Somit entstehen in den ersten beiden Jahren vorläufige Kosten von ca. € 1.800. Wichtig: Auswahl einer Selbständigenvorsorgekasse!    

Tipp: Da es bei höheren Einkünften zu Nachzahlungen kommt, sollten Rücklagen bzw. Ansparungen gebildet werden.

Achtung im dritten und vierten Jahr. Neben der Erhöhung der vorläufigen Mindestbeitragsgrundlage können die Nachbemessung der Vorjahre und die höheren vorläufigen Beiträge zu einer starken Belastung führen. Die Kosten für die Sozialversicherung ab dem dritten Jahr belaufen sich auf ca. 25% vom Gewinn.

Nachdem vom Finanzamt die Daten ihres Einkommen-steuerbescheides an die Sozialversicherung übermittelt werden, erfolgt die endgültige Bemessung. Es kommt zur „Nachbemessung“ der Beiträge. Die ersten beiden Jahre erfolgt „nur“ eine Nachbemessung der Pensionsversicherung (18,5%). Es wird kontrolliert, um wie viel die Einkünfte zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge höher sind als die Mindestbeitragsgrundlage. Die Differenz wird mit 18,5% multipliziert. (Beispiel: 10.000 – 6.453= 3.547 x 18,5%).

Die Pflichtversicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Gewerbeanmeldung. Die Vorschreibungen erfolgen vierteljährlich. Sollten sie aufgrund eines Dienst-verhältnisses bereits pflichtversichert sein, dann können sie als „Jungunternehmer“ bzw. „Pensionist“ einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung stellen. Voraussetzung für die Ausnahme sind Umsatzerlöse unter € 30.000 netto pro Jahr und ein Gewinn unter € 4.871,76 Euro (2015). Werden die Kriterien für diese Regelung überschritten so besteht Vollversicherungspflicht.

VII. Die Förderungen

Generell gibt es drei Arten von Förderungen. Einerseits Zuschüsse bzw. Prämien für Investitionen und Anschaffungen, andererseits Zinszuschüsse sowie Bürgschaften. Erkundigen sie sich bei der Wirtschaftskammer, ihrem Steuerberater bzw. ihrer Hausbank über die verschiedenen Förderungsinstitutionen und -möglichkeiten. Das Land Tirol bietet beispielsweise das Impulspaket Tirol und die Tiroler Kleinunternehmensförderung an, um die Unternehmer zu unterstützen. Neben dem Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol bestehen auch eine Reihe weiterer Förderungsaktionen des Bundes. Die Austria Wirtschaftservice GmbH fördert Investitionen, Übernahmekosten und den Kauf von Betriebsmitteln durch eine Prämie iHv maximal 10% der Anschaffungskosten. Vergessen Sie nicht sich auch auf lokaler Ebene über Förderungen zu erkundigen.

Tipp: Denken sie daran, dass sie die meisten Förderungen nur erhalten, sofern vor Investitionsbeginn ein Förderungsansuchen eingereicht wurde.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Das Team der Erharter  Wirtschaftstreuhand
T +43(0)5335/2894 // E hopfgarten@erharter.at

Read more

Umsatzsteuererhöhung auf 13 % ab 1.1.2016

Umsatzsteuererhöhung auf 13 % ab 1.1.2016

Der Normalsteuersatz in der Umsatzsteuer beträgt in Österreich 20 %, der ermäßigte Steuersatz bisher 10 % (in manchen Fällen 12 %). Im Zuge der Steuerreform wurde ein neuer Steuersatz von 13 % eingeführt. Dieser gilt z. B. für

  • Aufzucht, Mästen und Halten von Tieren
  • Futtermittel und Saatgut
  • Anzucht von Pflanzen
  • Künstler
  • kulturelle Dienstleistungen bzw. Freizeitangebote, wie z. B. Kino- und Zirkuskarten, bei Museen und auch bei Bädern
  • Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen
  • Beförderung von Personen mit Luftverkehrsfahrzeugen

Umsatzsteuerhöhung auf 13 % ab 1.5.2016

Bei folgenden Umsätzen wird die USt erst ab 1.5.2016 erhöht:

  • Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke
  • Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die damit regelmäßig verbundenen Nebenleistungen. Für Speisen bleibt der Steuersatz von 10 %.

Auf Umsätze, die zwischen dem 1.5.2016 und dem 31.12.2017 ausgeführt werden und für die eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 vorgenommen wurde, gilt weiterhin der alte Steuersatz.

Auch für Leistungen von Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen sowie von Museen, botanischen Gärten oder Tierparks gilt noch der Steuersatz von 10% – für Umsätze, die vor dem 1.5.2016 durchgeführt werden.

Eine Auswahl an weiteren Änderungen in der Umsatzsteuer:

  • Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen, die dem buchmäßigen Nachweis dienen, müssen nicht mehr im Inland aufbewahrt werden.
  • Zukünftig ist keine Vorsteuerpauschalierung für rechnungslegungspflichtige Unternehmer möglich.
  • Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen sind generell steuerpflichtig.
Read more

Aufwen­dungen eines Arbeit­nehmers

Aufwen­dungen eines Arbeit­nehmers für die Feier des Geburts­tags und der Bestellung zum Steuer­berater

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 08.07.2015 entschieden, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass hinsichtlich der Gäste aus dem beruflichen Umfeld als Werbungskosten abziehbar sein können.

Der Kläger wurde im Februar des Streitjahres zum Steuerberater bestellt. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.

Der BFH entschied, dass der als Werbungskosten abziehbare Betrag im Fall einer Feier aus beruflichem und privatem Anlass anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden kann, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)

Read more

Beleg Anbei – die smarte App

Die Erharter Beleg-App

Wir helfen Ihnen bei der Sammlung Ihrer Belege. Um im Zeitalter der Digitalisierung ein zusätzliches Service für Sie anbieten zu können haben wir eine App freischalten lassen. Die App ist sowohl für Iphone als auch für Android User in den nachfolgenden Stores kostenlos erhältlich.

Tankquittungen, Essensrechnungen und viele Kleinbelege rauben Ihnen den letzten Nerv. Senden Sie diese doch digital und datenschutzkonform an unsere Kanzlei. Einfach mit einem Handy über Android oder Apple abfotografieren und den Beleg direkt an die Buchhaltung versenden…

Für iOS:

Erharter Beleg-Sammel-App für IOS (IPHONE & IPAD)

Für Android:

Erharter Beleg-Sammel-App für Android

Read more
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies).

Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.